Klausel

Einfache Wiederherstellungsklausel

Von Experten geprüft Aktualisiert: 2026-09-03 Fachlich geprüft: 2026-09-04 (Guido Hesse, Hesse Group Holding AG) Version 0.1.0

Die einfache Wiederherstellungsklausel zahlt die volle Neuwertentschädigung bereits bei glaubhaft gemachter Wiederherstellungsabsicht des Versicherungsnehmers aus, ohne eine bereits gesicherte Wiederherstellung zu verlangen.

Art der Klausel
Obliegenheit/Bedingung
Herkunft/Markt
DACH – gesetzlich
Begünstigt
Versicherer
Verhandelbarkeit
Marktstandard

Zweck

Anders als die strenge Wiederherstellungsklausel verlangt die einfache Variante keine bereits vertraglich oder tatsächlich gesicherte Wiederherstellung, sondern begnügt sich damit, dass der Versicherungsnehmer seine Absicht zur Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung glaubhaft macht. Dadurch erhält er die volle Neuwertentschädigung deutlich früher und ohne Vorfinanzierungsdruck.

Wirkung und Grenzen

Die Erleichterung ist meist an eine Frist gebunden, innerhalb derer die Wiederherstellung tatsächlich zu erfolgen hat; wird diese Frist ohne triftigen Grund überschritten, kann der Versicherer die Differenz zwischen Neuwert- und Zeitwertentschädigung nachträglich zurückfordern. Die Klausel mindert damit das Liquiditätsrisiko des Versicherungsnehmers, ohne den grundlegenden Zweck der Neuwertversicherung – tatsächliche Wiederherstellung des Sachwerts – aufzugeben.

Verhandlung und Praxis

Die einfache Wiederherstellungsklausel hat sich in der Wohngebäude- und allgemeinen Sachversicherung als Marktstandard durchgesetzt, weil sie Kunden im Schadenfall schneller handlungsfähig macht. In der Schweiz und Österreich fehlt eine der deutschen Norm entsprechende gesetzliche Einzelregelung; die Ausgestaltung erfolgt dort ausschliesslich über die Versicherungsbedingungen und orientiert sich am allgemeinen Grundsatz, dass die Neuwertspitze zweckgebunden bleibt.

Gesetzliche Grundlage

  • DE: § 93 VVG (allgemeiner gesetzlicher Rahmen; CH/AT ohne eigene Kodifikation, Marktpraxis)
  • DE: § 93 VVG (Wiederherstellungsklausel)