Klausel

Fraud Exclusion – Final Adjudication Clause

Von Experten geprüft Aktualisiert: 2026-09-03 Fachlich geprüft: 2026-09-04 (Guido Hesse, Hesse Group Holding AG) Version 0.1.0

Der Betrugsausschluss mit Final-Adjudication-Vorbehalt schliesst betrügerisches oder vorsätzliches Fehlverhalten von der D&O-Deckung aus, greift aber erst, wenn dieses Verhalten durch eine rechtskräftige, nicht mehr anfechtbare gerichtliche Entscheidung endgültig festgestellt ist.

Art der Klausel
Ausschluss
Herkunft/Markt
Internationales Programm
Begünstigt
Versicherer
Verhandelbarkeit
Verhandelbar

Zweck

Nahezu jede D&O-Police schliesst Schäden aus vorsätzlichem, betrügerischem oder kriminellem Fehlverhalten aus – ein Versicherer soll nicht für bewusste Regelverstösse einstehen müssen. Würde jedoch bereits die blosse Behauptung eines solchen Verhaltens in der Klageschrift genügen, liefe der Ausschluss praktisch leer, weil viele D&O-Klagen entsprechende Vorwürfe enthalten, ohne dass sie sich als zutreffend erweisen. Der Final-Adjudication-Vorbehalt löst dieses Spannungsverhältnis, indem er den Ausschluss erst nach endgültiger gerichtlicher Feststellung des Fehlverhaltens greifen lässt.

Wirkung und Grenzen

Bis zur rechtskräftigen Feststellung – nach überwiegender Marktpraxis erst nach Ausschöpfung sämtlicher Rechtsmittel – bleibt der Versicherte grundsätzlich verteidigungsberechtigt, häufig mit einer Rückzahlungspflicht für vorgeschossene Verteidigungskosten, falls der Ausschluss später doch greift. Entscheidend ist die genaue Formulierung: «Final judgment» kann bereits ein noch anfechtbares erstinstanzliches Urteil erfassen, während «final adjudication» in den meisten Marktauslegungen eine endgültige, nicht mehr anfechtbare Entscheidung verlangt. US-Gerichte haben wiederholt entschieden, dass ein erstinstanzliches Strafurteil allein noch keine «final adjudication» darstellt, solange ein Rechtsmittel anhängig ist.

Verhandlung und Praxis

Bei der Verhandlung ist auf die präzise Formulierung («final and non-appealable adjudication») sowie auf einen ausdrücklichen Ausschluss der Verteidigungskosten aus dem Rückzahlungsanspruch zu achten. Zu klären ist zudem, ob sich der Vorbehalt nur auf das Ausgangsverfahren bezieht oder auch auf ein separates, vom Versicherer angestrengtes Verfahren zur Klärung der Deckungsfrage selbst – eine Unschärfe, die im Streitfall erhebliche praktische Bedeutung erlangen kann.