Klausel

Auslandsschadenausschluss USA/Kanada

Von Experten geprüft Aktualisiert: 2026-09-03 Fachlich geprüft: 2026-09-04 (Guido Hesse, Hesse Group Holding AG) Version 0.1.0

Marktübliche Ausschlussklausel, die Haftpflichtansprüche vor US-amerikanischen oder kanadischen Gerichten beziehungsweise nach US-amerikanischem oder kanadischem Recht von einer sonst gewährten Auslandsdeckung ausnimmt.

Art der Klausel
Ausschluss
Herkunft/Markt
DACH – gesetzlich
Begünstigt
Versicherer
Verhandelbarkeit
Marktstandard

Marktübliche Wordings

  • GDV AHB 2016 Ziff. 7.9 (Grundausschluss für Auslandsschäden)
  • marktübliche USA/Kanada-Ausschlussklausel bei gewährter Auslandsdeckung

Zweck

Da die AHB in Ziff. 7.9 Haftpflichtansprüche aus im Ausland eintretenden Schadenereignissen grundsätzlich vollständig ausschliessen, wird eine Auslandsdeckung stets als gesonderte Erweiterung vereinbart. Innerhalb dieser Erweiterung schliessen Versicherer Ansprüche, die vor US-amerikanischen oder kanadischen Gerichten geltend gemacht oder nach dortigem Recht beurteilt werden, jedoch regelmässig erneut ausdrücklich aus, da das dortige Haftungs- und Prozessrecht ein deutlich abweichendes Risikoprofil aufweist.

Wirkung und Grenzen

Ursächlich für den Ausschluss sind insbesondere das US-amerikanische Erfolgshonorarsystem für Anwälte, die Möglichkeit umfangreicher Beweisausforschung (Discovery) sowie das Risiko erheblicher Strafschadenersatzzahlungen (Punitive Damages), die in einer Grössenordnung liegen können, die europäische Deckungskonzepte sprengt. Der Ausschluss betrifft sowohl allgemeine Betriebshaftpflichtansprüche als auch – besonders praxisrelevant – die Produkthaftpflicht bei Exporten in den nordamerikanischen Markt.

Verhandlung und Praxis

Unternehmen mit Exportgeschäft in die USA oder nach Kanada sollten den Ausschluss gezielt zurückkaufen oder eine eigenständige USA/Kanada-Deckung, häufig über eine im Zielmarkt zugelassene Fronting-Police, aufbauen. Bei der Prüfung ist zu klären, ob der Ausschluss auf den Erfüllungsort des Schadens, den Sitz des Klägers oder das anwendbare Recht abstellt, da diese Anknüpfungspunkte den tatsächlichen Deckungsumfang erheblich beeinflussen.