Auslandsdeckung Haftpflicht
Marktübliche Erweiterung, die den AHB-Grundausschluss für im Ausland eintretende Schadenereignisse aufhebt und Haftpflichtansprüche aus vorübergehenden Auslandsaufenthalten in den Versicherungsschutz einbezieht.
- Art der Klausel
- Einschluss/Erweiterung
- Herkunft/Markt
- DACH – gesetzlich
- Begünstigt
- Versicherungsnehmer
- Verhandelbarkeit
- Verhandelbar
Marktübliche Wordings
- GDV AHB 2016 Ziff. 7.9 (Grundausschluss für Auslandsschäden)
- marktübliche Auslandsdeckungsklausel
Zweck
Da AHB Ziff. 7.9 Haftpflichtansprüche aus im Ausland eintretenden Schadenereignissen grundsätzlich vom Versicherungsschutz ausnimmt, benötigt jede grenzüberschreitende Tätigkeit eine gesonderte Auslandsdeckung. Diese Erweiterung hebt den Grundausschluss für vorübergehende Auslandsaufenthalte auf, etwa im Rahmen von Geschäftsreisen, Montagen, Messeteilnahmen oder privaten Reisen, und stellt sicher, dass hierbei verursachte Schäden weiterhin über die heimische Police abgesichert sind.
Wirkung und Grenzen
Die Deckung ist regelmässig auf vorübergehende Aufenthalte begrenzt; für eine dauerhafte betriebliche Niederlassung im Ausland ist stattdessen eine dort zugelassene lokale Police erforderlich, da viele Rechtsordnungen sogenannte Non-Admitted-Versicherung für inländisch belegene Risiken untersagen. Innerhalb der gewährten Auslandsdeckung werden bestimmte Rechtsräume, allen voran die USA und Kanada, häufig durch eine gesonderte Ausschlussklausel wieder ausgenommen, sodass die tatsächliche geografische Reichweite der Deckung im Einzelfall zu prüfen ist.
Verhandlung und Praxis
International tätige Unternehmen sollten die Dauer und den Umfang der zulässigen Auslandsaufenthalte verhandeln sowie klären, ob und in welchen Zielländern eine lokale Admitted-Police zusätzlich erforderlich ist. Die Wechselwirkung mit dem USA/Kanada-Ausschluss ist besonders sorgfältig zu prüfen, da Unternehmen mit regelmässigen Aktivitäten in Nordamerika andernfalls von einer vermeintlich weltweiten Deckung überrascht werden können.
Gesetzliche Grundlage
- DE: Versicherungsvertragsgesetz (VVG), §§ 100 ff. (Haftpflichtversicherung)