Asbest- und Kontaminationsausschluss
Der Asbest- und Kontaminationsausschluss nimmt Schäden, Kosten und Haftpflichtansprüche, die aus dem Vorhandensein, der Freisetzung oder der Beseitigung von Asbest entstehen, umfassend aus Sach- und Haftpflichtpolicen heraus.
- Art der Klausel
- Ausschluss
- Herkunft/Markt
- Internationales Programm
- Begünstigt
- Versicherer
- Verhandelbarkeit
- Marktstandard
Zweck
Asbestbedingte Spätschäden gehören zu den grössten Haftpflicht- und Sachschadenkomplexen der Versicherungsgeschichte, da Erkrankungen erst Jahrzehnte nach Exposition auftreten und Sanierungskosten kaum kalkulierbar sind. Versicherer schliessen deshalb sämtliche Schäden, Kosten und Ansprüche, die mit Asbest in irgendeiner Form zusammenhängen, konsequent aus der Grunddeckung aus.
Wirkung und Grenzen
Der Ausschluss erfasst typischerweise jeden Verlust, der aus, resultierend aus, verursacht durch oder beitragend zu Asbest, der Exposition gegenüber Asbest oder der Verwendung von Asbest entsteht – einschliesslich behördlich angeordneter Sanierungs-, Untersuchungs- und Entsorgungskosten. Gerichte legen solche Ausschlüsse regelmässig weit aus: Massgeblich ist allein, ob der Schaden im Sinne der Klausel aus Asbest resultiert, unabhängig davon, auf welcher Anspruchsgrundlage (etwa Aufklärungspflichtverletzung beim Immobilienverkauf) geklagt wird. Der Ausschluss gilt unabhängig von der Asbestform oder -konzentration, sofern die Police keine abweichende Differenzierung vorsieht.
Verhandlung und Praxis
Bei älteren Gebäuden oder industriellen Risiken mit potenzieller Asbestbelastung sollte geprüft werden, ob eine gesonderte Umwelthaftpflicht- oder Sanierungskostendeckung mit expliziter Asbest-Rückdeckung verfügbar ist. Käufer und Verkäufer von Bestandsimmobilien sollten den Ausschluss bei der Due-Diligence-Prüfung berücksichtigen, da eine unterlassene Offenlegung von Asbestvorkommen im Schadenfall regelmässig ebenfalls vom Ausschluss erfasst wird.