Mankoversicherung (Cash Shortage Insurance)
Die Mankoversicherung deckt Kassenfehlbeträge von Arbeitnehmern, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit mit der Handhabung von Bargeld, Wertpapieren oder Waren betraut sind, gegenüber ihrem Arbeitgeber ab.
Vergleichsprofil
- Trigger
- Occurrence (Schadenereignis)
- Versichertes Interesse
- Die persönliche Haftung des versicherten Arbeitnehmers gegenüber seinem Arbeitgeber für einen ungeklärten Kassen- oder Warenfehlbetrag im Rahmen seiner Tätigkeit mit Bargeldverantwortung.
- Bemessungsgrundlage
- Höhe des gehandhabten Bargeld- oder Warenbestands, Funktion des versicherten Arbeitnehmers, Anzahl versicherter Arbeitnehmer
- Typische Limiten
- Moderate Versicherungssummen je Person und Ereignis, meist als Vielfaches des durchschnittlich gehandhabten Kassenbestands bemessen.
- Typische Selbstbehalte
- Ein geringer Selbstbehalt je Ereignis, sofern überhaupt vorgesehen.
- Zielsegmente
- Detailhandel, Bankwesen, Transport und Logistik mit Inkassotätigkeit, Hotellerie
Versicherte Ereignisse
- Ungeklärter Kassenfehlbetrag
- Differenz bei Inkassotätigkeiten von Aussendienstmitarbeitern mit Inkassovollmacht
- Warenfehlbestand bei bargeldähnlicher Handhabung
- Fehlbetrag, der bei einer Kontrolle oder Übergabe festgestellt wird
Kernausschlüsse
- Vorsätzliches oder betrügerisches Handeln des versicherten Arbeitnehmers
- Fehlbeträge durch Diebstahl oder Raub Dritter
- Grobe organisatorische Mängel, die dem Arbeitgeber zuzurechnen sind
- Bereits vom Arbeitgeber ersetzte Schäden
Begriff
Die Mankoversicherung deckt Kassenfehlbeträge (sogenannte Mankos) ab, die bei Arbeitnehmern entstehen, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit mit der Handhabung von Bargeld, Wertpapieren oder Waren betraut sind, etwa Kassierer, Bankangestellte oder Aussendienstmitarbeiter mit Inkassovollmacht. Sie schützt den Arbeitnehmer vor der persönlichen Haftung gegenüber seinem Arbeitgeber für ungeklärte, aber nicht notwendigerweise auf ein vorsätzliches Fehlverhalten zurückzuführende Fehlbeträge.
Abgrenzung zur Vertrauensschadenversicherung
Während die Vertrauensschadenversicherung den Arbeitgeber gegen vorsätzliche, dolose Handlungen eigener Mitarbeiter (etwa Untreue oder Diebstahl) absichert, deckt die Mankoversicherung aus Sicht des Arbeitnehmers das Risiko einer verschuldensunabhängigen oder nur leicht fahrlässig verursachten Kassendifferenz ab, für die der Arbeitnehmer nach arbeitsrechtlichen Grundsätzen unter Umständen trotzdem haftet.
Praktische Bedeutung
Die Mankoversicherung wird häufig vom Arbeitgeber als freiwillige Zusatzleistung für Mitarbeiter in Kassen- oder Inkassofunktionen angeboten, da sie das persönliche finanzielle Risiko der betroffenen Mitarbeiter reduziert und damit zur Mitarbeiterbindung und -motivation in Tätigkeitsfeldern mit erhöhtem Bargeldumgang beiträgt.
Vergleich und Abgrenzung
Mankoversicherung und Vertrauensschadenversicherung spiegeln dasselbe Bargeldrisiko aus zwei entgegengesetzten Perspektiven des Arbeitsverhältnisses: Die Vertrauensschadenversicherung schützt das Vermögen des Arbeitgebers vor vorsätzlichen, dolosen Handlungen eigener Mitarbeiter, während die Mankoversicherung den einzelnen Arbeitnehmer vor der persönlichen Haftung für ungeklärte, aber nicht nachweislich vorsätzliche Fehlbeträge schützt. Beide Deckungen werden typischerweise ergänzend, nicht konkurrierend, eingesetzt – ein Arbeitgeber schliesst eine Vertrauensschadenversicherung zum eigenen Schutz ab und kann zusätzlich eine Mankoversicherung als Mitarbeiterleistung anbieten –, wobei keine der beiden Deckungen die andere ersetzt, da sich versichertes Interesse und Begünstigter unterscheiden.