Altersvorsorge
Altersvorsorge: 9 Fachbegriffe kurz erklärt – Definition, Synonyme und gesetzliche Grundlage.
Altersrente
Synonyme: Old-Age Pension, Alterspension
Die Altersrente ist die regelmässige Leistung der gesetzlichen Rentenversicherung oder eines privaten bzw. betrieblichen Altersvorsorgevertrags nach Erreichen der Regelaltersgrenze.
Begriff
Die Altersrente ist die wiederkehrende Leistung, die im Rahmen der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 35 SGB VI bei Erreichen der Regelaltersgrenze und Erfüllung der allgemeinen Wartezeit gezahlt wird. Der Begriff wird analog auch für die laufende Rentenleistung aus privaten oder betrieblichen Altersvorsorgeverträgen verwendet.
Rentenarten
Die gesetzliche Rentenversicherung kennt verschiedene Formen der Altersrente, unter anderem die Regelaltersrente, die Altersrente für langjährig Versicherte sowie die Altersrente für schwerbehinderte Menschen, die sich hinsichtlich Voraussetzungen und möglichen Abschlägen bei vorzeitigem Bezug unterscheiden.
Zusammenspiel der Säulen
Die gesetzliche Altersrente bildet die erste Säule der Altersvorsorge in Deutschland und wird durch die zweite Säule (betriebliche Altersversorgung) sowie die dritte Säule (private Altersvorsorge, z. B. Riester- oder Basisrente) ergänzt, um den Lebensstandard im Ruhestand zu sichern.
Gesetzliche Grundlage: DE: § 35 SGB VI
Altersteilzeit
Synonyme: Partial Retirement
Altersteilzeit ermöglicht älteren Arbeitnehmern einen gleitenden Übergang in den Ruhestand durch Reduzierung der Arbeitszeit bei teilweisem Lohnausgleich.
Begriff
Altersteilzeit ermöglicht Arbeitnehmern ab einem bestimmten Alter, ihre Arbeitszeit vor dem eigentlichen Renteneintritt zu reduzieren, wobei der Arbeitgeber üblicherweise das reduzierte Gehalt aufstockt und zusätzliche Beiträge zur Rentenversicherung leistet.
Modelle
In der Praxis haben sich vor allem zwei Modelle etabliert: Beim kontinuierlichen Modell arbeitet der Arbeitnehmer durchgehend mit reduzierter Stundenzahl; beim Blockmodell arbeitet er zunächst in einer Arbeitsphase in Vollzeit weiter und geht anschliessend in eine vollständig arbeitsfreie Freistellungsphase über, während derer die Vergütung aus dem in der Arbeitsphase erwirtschafteten Wertguthaben erfolgt.
Bedeutung für die Altersvorsorge
Altersteilzeit dient dem gleitenden Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand und wird häufig mit Instrumenten der betrieblichen Altersversorgung, insbesondere zur Absicherung des während der Freistellungsphase aufgebauten Wertguthabens gegen eine Insolvenz des Arbeitgebers, kombiniert.
Gesetzliche Grundlage: DE: Altersteilzeitgesetz (AltTZG)
Anwartschaftsdeckungsverfahren
Synonyme: Capital Funding Method
Das Anwartschaftsdeckungsverfahren ist eine kapitalgedeckte Finanzierungsmethode für Alterssicherungssysteme, bei der für jede erworbene Anwartschaft von Beginn an ausreichendes Kapital angesammelt wird.
Begriff
Das Anwartschaftsdeckungsverfahren ist ein Finanzierungsverfahren für Alterssicherungssysteme, bei dem für jede im Zeitablauf erworbene Rentenanwartschaft von Beginn an das versicherungsmathematisch erforderliche Deckungskapital angesammelt wird, sodass die Verpflichtung jederzeit vollständig durch Kapital gedeckt ist.
Abgrenzung zum Umlageverfahren
Das Anwartschaftsdeckungsverfahren steht im Gegensatz zum Umlageverfahren, bei dem die laufenden Rentenausgaben unmittelbar aus den laufenden Beitragseinnahmen finanziert werden, ohne dass ein individuelles Deckungskapital gebildet wird. Während die gesetzliche Rentenversicherung nach dem Umlageverfahren finanziert wird, arbeiten Lebensversicherer, Pensionskassen und Pensionsfonds nach dem Anwartschaftsdeckungsverfahren.
Bedeutung
Das Anwartschaftsdeckungsverfahren macht Alterssicherungssysteme weitgehend unabhängig von der demografischen Entwicklung nachfolgender Generationen, ist jedoch stärker den Risiken der Kapitalmärkte ausgesetzt, insbesondere dem Zinsänderungsrisiko bei der Verzinsung des angesammelten Kapitals.
Aufschubzeit
Synonyme: Deferment Period, Ansparphase
Die Aufschubzeit ist der Zeitraum zwischen Vertragsabschluss einer Rentenversicherung und dem Beginn der Rentenzahlung, in dem Kapital angespart wird.
Begriff
Die Aufschubzeit bezeichnet bei einer aufgeschobenen Rentenversicherung den Zeitraum zwischen Vertragsabschluss und dem vereinbarten Beginn der Rentenzahlung. Während der Aufschubzeit werden Beiträge gezahlt und Kapital angesammelt, ohne dass bereits eine Rentenleistung erbracht wird.
Abgrenzung zur Rentenbezugszeit
Die Aufschubzeit steht im Gegensatz zur anschliessenden Rentenbezugszeit, in der die angesparten Mittel in Form regelmässiger Rentenzahlungen an den Versicherungsnehmer ausgezahlt werden. Je länger die Aufschubzeit, desto grösser ist in der Regel das angesammelte Kapital und damit die spätere Rentenhöhe.
Todesfallschutz während der Aufschubzeit
Viele Rentenversicherungen sehen für den Fall des Todes der versicherten Person während der Aufschubzeit eine Rückgewähr der eingezahlten Beiträge oder eine Hinterbliebenenrente vor, um das Kapital der Hinterbliebenen zu sichern.
Auszahlungsplan
Synonyme: Payout Plan, Drawdown Plan
Ein Auszahlungsplan ist eine Form der Verrentung eines angesparten Kapitals, bei der regelmässige Teilbeträge zuzüglich Zinsen ausgezahlt werden, bis das Kapital aufgebraucht ist.
Begriff
Ein Auszahlungsplan ist eine Möglichkeit, ein bei Renteneintritt vorhandenes Kapital – etwa aus einer fondsgebundenen Rentenversicherung, einer Riester-Rente oder einem Auszahlplan-Vertrag – nicht als lebenslange Rente, sondern in Form regelmässiger, meist monatlicher Teilauszahlungen zuzüglich Zinsen und Wertentwicklung zu beziehen.
Abgrenzung zur klassischen Verrentung
Im Gegensatz zur klassischen lebenslangen Rente besteht bei einem Auszahlungsplan grundsätzlich das Risiko, dass das Kapital vor dem Tod des Bezugsberechtigten aufgebraucht ist (Langlebigkeitsrisiko), sofern der Plan nicht mit einer Restverrentung oder einer Kapitalgarantie kombiniert wird.
Praxisrelevanz
Auszahlungspläne bieten gegenüber der klassischen Rente höhere Flexibilität, etwa hinsichtlich der Höhe der monatlichen Auszahlung oder der Vererbbarkeit des Restkapitals, und werden insbesondere bei der Riester-Förderung und in der betrieblichen Altersversorgung als Auszahlungsform angeboten.
Basisrente (Rürup-Rente)
Synonyme: Rürup-Rente, Basic Pension Plan
Die Basisrente ist eine staatlich geförderte private Rentenversicherung mit lebenslanger Leibrentenzahlung, die nicht vererbbar, beleihbar oder übertragbar ist.
Begriff
Die Basisrente, auch als Rürup-Rente bezeichnet, ist eine staatlich geförderte private Altersvorsorgeform, die eine lebenslange Rentenzahlung ab einem frühestens im Alter von 62 bis 67 Jahren beginnenden Zeitpunkt vorsieht.
Merkmale
Die Basisrente ist nicht vererbbar, nicht beleihbar, nicht veräusserbar und nicht übertragbar; eine Kapitalauszahlung ist ausgeschlossen, sodass die Leistung ausschliesslich als lebenslange Rente erfolgt. Diese Restriktionen sind Voraussetzung für die steuerliche Förderung der eingezahlten Beiträge als Sonderausgaben.
Zielgruppe und Bedeutung
Die Basisrente richtet sich vor allem an Selbstständige und Freiberufler, die keinen Zugang zur gesetzlichen Rentenversicherung oder zu berufsständischen Versorgungswerken haben, sowie an gutverdienende Angestellte, die die steuerliche Absetzbarkeit der Beiträge zur Reduzierung ihrer Steuerlast nutzen möchten.
Riester-Zulagen
Synonyme: Altersvorsorgezulage
Riester-Zulagen sind die staatliche Förderung einer privaten kapitalgedeckten Altersvorsorge in Deutschland, bestehend aus Grundzulage und Kinderzulage nach §§ 79 ff. EStG.
Fördersystematik
Jeder Förderberechtigte erhält eine Grundzulage von 154 Euro pro Jahr sowie für jedes kindergeldberechtigte Kind eine Kinderzulage von 185 Euro (Kinder bis Jahrgang 2007) beziehungsweise 300 Euro (ab Jahrgang 2008) pro Jahr. Voraussetzung für die volle Zulage ist ein Mindesteigenbeitrag von 4 Prozent des Vorjahreseinkommens abzüglich des Zulagenanspruchs, mindestens jedoch ein Sockelbeitrag von 60 Euro pro Jahr.
Wirkung des Mindesteigenbeitrags
Das Vorhandensein zulagenberechtigter Kinder senkt den erforderlichen Mindesteigenbeitrag, da der Zulagenanspruch bei dessen Ermittlung angerechnet wird. Wird nur ein anteiliger Eigenbeitrag geleistet, wird die Zulage entsprechend gekürzt.
Praxisrelevanz
Riester-Zulagen können sowohl im Rahmen privater Riester-Verträge als auch über die betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung in Anspruch genommen werden. Für einkommensschwächere Haushalte mit mehreren Kindern kann die Förderquote einen sehr hohen Anteil des tatsächlich eingezahlten Beitrags ausmachen.
Gesetzliche Grundlage: DE: §§ 79 ff. EStG
Zusatzversorgung
Synonyme: Zweite Schicht der Altersvorsorge
Die Zusatzversorgung bildet die zweite Schicht der Altersversorgung in Deutschland und umfasst insbesondere die Riester-Rente und die betriebliche Altersversorgung.
Einordnung im Drei-Schichten-Modell
Das deutsche Altersvorsorgesystem gliedert sich in drei Schichten: die Basisversorgung (gesetzliche Rentenversicherung, berufsständische Versorgungswerke, Basisrente), die Zusatzversorgung als zweite Schicht sowie die private Kapitalanlage als dritte Schicht. Die Zusatzversorgung ergänzt die Basisversorgung um kapitalgedeckte Elemente.
Gemeinsames Prinzip
Sowohl Riester-Rente als auch betriebliche Altersversorgung folgen seit der Einführung des Alterseinkünftegesetzes im Jahr 2005 dem Prinzip der nachgelagerten Besteuerung: Beiträge werden steuerlich gefördert oder aus unversteuertem Einkommen geleistet, während die spätere Rentenzahlung voll versteuert wird.
Praxisrelevanz
Die Zusatzversorgung gewinnt angesichts eines sinkenden Rentenniveaus in der gesetzlichen Rentenversicherung an Bedeutung. Für Arbeitgeber ist die betriebliche Altersversorgung zugleich ein Instrument der Mitarbeiterbindung, für Arbeitnehmer eine Möglichkeit, Versorgungslücken kapitalgedeckt zu schliessen.
Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst
Synonyme: Zusatzversorgungskasse
Die Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst ist ein auf tariflicher Grundlage bestehendes System der betrieblichen Altersversorgung für Arbeitnehmer im deutschen öffentlichen Dienst.
Träger
Versorgungsträger sind öffentlich-rechtliche Pensionskassen: Zusatzversorgungskassen für kommunale Angestellte sowie die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) für Angestellte des Bundes und der Länder. Die Ausgestaltung erfolgt auf tariflicher Grundlage und ergänzt die gesetzliche Rentenversicherung um eine zusätzliche betriebliche Komponente.
Rechtsgrundlage
Das Betriebsrentengesetz (BetrAVG) sieht in den §§ 18 und 30d Sonderregelungen für den öffentlichen Dienst vor, die von den allgemeinen Vorschriften für die betriebliche Altersversorgung in der Privatwirtschaft abweichen, insbesondere hinsichtlich Finanzierung und Unverfallbarkeit.
Praxisrelevanz
Die Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst ist historisch überwiegend umlagefinanziert und wurde in den vergangenen Jahrzehnten schrittweise um kapitalgedeckte Elemente ergänzt, um die Systeme demografiefest zu machen und die Versorgungsansprüche der Beschäftigten langfristig zu sichern.