Begriff

Ruhen und Wiederinkraftsetzung des Versicherungsvertrags

Von Experten geprüft Aktualisiert: 2026-09-01 Fachlich geprüft: 2026-09-04 (Guido Hesse, Hesse Group Holding AG) Version 0.1.0

Das Ruhen setzt den Versicherungsschutz und die Prämienpflicht eines Vertrags vorübergehend aus; die Wiederinkraftsetzung stellt den vollen Versicherungsschutz nach Wegfall des Ruhensgrundes wieder her.

Begriff

Das Ruhen eines Versicherungsvertrags bezeichnet die vorübergehende Aussetzung von Versicherungsschutz und Prämienpflicht, ohne dass der Vertrag als solcher beendet wird. Der praktisch wichtigste Anwendungsfall ist die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung: Wird ein Fahrzeug bei der Zulassungsstelle vorübergehend abgemeldet (Stilllegung), ruht damit automatisch auch die Haftpflichtversicherung für die Dauer der Abmeldung, da während dieser Zeit keine Zulassungspflicht und damit auch kein Kontrahierungszwang besteht.

Wiederinkraftsetzung

Die Wiederinkraftsetzung stellt den vollen Versicherungsschutz wieder her, sobald der Ruhensgrund weggefallen ist – etwa durch die Wiederanmeldung eines vorübergehend stillgelegten Fahrzeugs. Je nach Vertrag und Rechtsordnung kann die Wiederinkraftsetzung an Voraussetzungen wie eine erneute Anzeigepflicht über zwischenzeitlich eingetretene Gefahrenerhöhungen oder – bei länger andauerndem Ruhen einer Lebensversicherung nach Prämienfreistellung – an eine erneute Gesundheitsprüfung gebunden sein.

Bedeutung für die Versicherungspraxis

Für Fahrzeughalter mit saisonal genutzten Fahrzeugen (z.B. Motorräder, Wohnmobile, Oldtimer) ist das Ruhen ein wichtiges Instrument zur Vermeidung unnötiger Prämienzahlungen ausserhalb der Nutzungssaison; Vermittler sollten Kunden jedoch darauf hinweisen, dass während der Ruhensphase auch kein Versicherungsschutz besteht und eine unsachgemässe Wiederinkraftsetzung zu Deckungslücken führen kann.