Klausel

Wiedereinsetzung in den Versicherungsschutz

Von Experten geprüft Aktualisiert: 2026-09-03 Fachlich geprüft: 2026-09-04 (Guido Hesse, Hesse Group Holding AG) Version 0.1.0

Nach Beendigung der Leistungspflicht wegen Prämienverzugs kann der Versicherungsschutz durch Nachzahlung der rückständigen Prämie wieder aufleben.

Art der Klausel
Obliegenheit/Bedingung
Herkunft/Markt
DACH – gesetzlich
Begünstigt
Versicherungsnehmer
Verhandelbarkeit
Marktstandard

Zweck

Bleibt eine fällige Prämie trotz Mahnung unbezahlt, ruht oder erlischt die Leistungspflicht des Lebensversicherers. Die Wiedereinsetzung eröffnet der versicherten Person die Möglichkeit, den ursprünglichen Versicherungsschutz durch Nachzahlung der rückständigen Prämie samt Zinsen und Kosten wieder aufleben zu lassen, anstatt einen vollständig neuen Vertrag mit erneuter Gesundheitsprüfung abschliessen zu müssen.

Wirkung und Grenzen

Die Wiedereinsetzung ist regelmässig an eine Frist gebunden, innerhalb derer die Nachzahlung erfolgen muss; nach Fristablauf gilt der Vertrag endgültig als aufgehoben, und eine Wiederaufnahme des Schutzes erfordert einen Neuantrag samt Risikoprüfung. Zwischen dem Eintritt der Leistungsfreiheit und der Nachzahlung eingetretene Versicherungsfälle bleiben von der Wiedereinsetzung grundsätzlich unberührt, da die Haftung erst mit der Zahlung selbst wieder auflebt und nicht rückwirkend gilt. Einige Versicherer verlangen bei verspäteter Nachzahlung zusätzlich eine erneute Gesundheitserklärung, wenn seit dem Ruhen der Deckung eine gewisse Zeit verstrichen ist.

Verhandlung und Praxis

Bei vorübergehenden Zahlungsschwierigkeiten sollte die Nachzahlungsfrist unbedingt eingehalten werden, da ein Neuabschluss nach Fristablauf insbesondere bei zwischenzeitlich verschlechtertem Gesundheitszustand erheblich teurer oder gar nicht mehr möglich sein kann. Kundinnen und Kunden mit wiederkehrenden Liquiditätsengpässen sollten mit dem Versicherer alternative Zahlungsweisen, etwa eine monatliche statt jährliche Prämienzahlung, besprechen, um ein erneutes Ruhen des Vertrags von vornherein zu vermeiden.

Die Wiedereinsetzung ist in der Schweiz in Art. 21 VVG als gesetzliche Zweimonatsfrist ab Ablauf der Mahnfrist verankert; wird die rückständige Prämie danach doch noch eingefordert oder angenommen, lebt die Haftung des Versicherers mit dem Zeitpunkt der Zahlung wieder auf. In Deutschland und Österreich ergibt sich die konkrete Ausgestaltung der Wiedereinsetzung dagegen primär aus den jeweiligen Versicherungsbedingungen der Anbieter.

Gesetzliche Grundlage

  • CH: VVG Art. 21