Klausel

Wartezeit und Karenzzeit

Von Experten geprüft Aktualisiert: 2026-09-03 Fachlich geprüft: 2026-09-04 (Guido Hesse, Hesse Group Holding AG) Version 0.1.0

Wartezeit und Karenzzeit bezeichnen Zeitspannen nach Vertragsbeginn beziehungsweise nach Eintritt des Versicherungsfalls, innerhalb derer noch keine Leistung geschuldet wird.

Art der Klausel
Obliegenheit/Bedingung
Herkunft/Markt
DACH – gesetzlich
Begünstigt
Versicherer
Verhandelbarkeit
Marktstandard

Zweck

Wartezeit und Karenzzeit dienen beide dazu, den Zeitraum zu begrenzen, in dem ein Versicherer bereits mit Beitragspflicht, aber noch ohne volle Leistungspflicht belastet wäre. Die Wartezeit knüpft an den Vertragsbeginn an und soll verhindern, dass Personen eine Versicherung erst bei absehbarem oder bereits eingetretenem Bedarf abschliessen (Antiselektion). Die Karenzzeit knüpft demgegenüber an den einzelnen Versicherungsfall an und legt fest, ab welchem Tag der Arbeitsunfähigkeit oder Berufsunfähigkeit die Leistung tatsächlich einsetzt.

Wirkung und Grenzen

Während der allgemeinen Wartezeit nach Vertragsschluss – in der Kranken- und Krankentagegeldversicherung meist drei bis acht Monate – besteht grundsätzlich kein Leistungsanspruch für neu auftretende Versicherungsfälle; für Unfälle wird die Wartezeit häufig erlassen. Die Karenzzeit innerhalb eines laufenden Vertrags bestimmt dagegen den gewählten Leistungsbeginn, etwa ab dem 15., 43. oder 91. Tag der Arbeitsunfähigkeit, und wirkt sich unmittelbar auf die Prämienhöhe aus: Eine längere Karenzzeit senkt den Beitrag, verlagert das Risiko der ersten Wochen aber auf die versicherte Person oder deren Lohnfortzahlung.

Verhandlung und Praxis

Bei der Tarifwahl ist die Karenzzeit auf die individuelle Lohnfortzahlungsdauer des Arbeitgebers abzustimmen, um Deckungslücken oder unnötig teure Überdeckung zu vermeiden. Wartezeiten lassen sich bei Gruppenversicherungen oder beim Wechsel von einer Vorversicherung mit ununterbrochenem Versicherungsschutz häufig ganz oder teilweise anrechnen beziehungsweise erlassen. In der Berufsunfähigkeitsversicherung wird die Karenzzeit meist als “Mindestdauer der Berufsunfähigkeit” bezeichnet und ist von der Wartezeit klar zu unterscheiden.

Gesetzlich geregelt ist in Deutschland nur die maximale Wartezeit in der substitutiven Krankenversicherung (§ 197 VVG); in der Schweiz und in Österreich sowie für die Karenzzeit in der Berufsunfähigkeitsversicherung handelt es sich um reine Marktpraxis der jeweiligen Versicherungsbedingungen.

Gesetzliche Grundlage

  • DE: § 197 VVG