Vorsorgeversicherung (automatischer Deckungseinschluss)
Die Klausel bezieht neu hinzukommende Risiken, Betriebsstätten oder Tätigkeitsbereiche des Versicherungsnehmers automatisch und ohne gesonderte Anzeige für einen begrenzten Zeitraum in den bestehenden Versicherungsschutz ein.
- Art der Klausel
- Einschluss/Erweiterung
- Herkunft/Markt
- DACH – gesetzlich
- Begünstigt
- Versicherungsnehmer
- Verhandelbarkeit
- Marktstandard
Zweck
Wachsende oder sich verändernde Unternehmen gründen neue Betriebsstätten, erweitern ihr Tätigkeitsfeld oder erwerben neue Risiken, ohne dass der bestehende Versicherungsvertrag dies sofort formal erfasst. Die Vorsorgeversicherung schliesst diese Lücke, indem sie neu entstehende, gleichartige Risiken automatisch und ohne vorherige Anzeige in den Versicherungsschutz einbezieht, meist befristet auf eine Anzeige- und Nachmeldefrist von einigen Monaten.
Wirkung und Grenzen
Der automatische Einschluss ist typischerweise auf Risiken begrenzt, die der bereits versicherten Tätigkeit gleichartig sind, und schliesst wesensfremde oder deutlich risikoreichere Erweiterungen aus. Nach Ablauf der Nachmeldefrist muss der Versicherungsnehmer das neue Risiko formal anzeigen, damit es dauerhaft und zu den dann geltenden Bedingungen und Prämien in den Vertrag aufgenommen wird; unterbleibt die Nachmeldung, endet der automatische Schutz für dieses Risiko.
Verhandlung und Praxis
Für wachstumsstarke oder international expandierende Unternehmen ist die Reichweite der Vorsorgeversicherung – insbesondere die Nachmeldefrist und die Definition «gleichartiger» Risiken – ein wichtiger Verhandlungspunkt. Versicherer verlangen häufig eine jährliche Bestandsmeldung, um den automatisch eingeschlossenen Zuwachs formal zu erfassen und die Prämie entsprechend anzupassen.