Klausel

Vertragserfüllungsausschluss

Von Experten geprüft Aktualisiert: 2026-09-03 Fachlich geprüft: 2026-09-04 (Guido Hesse, Hesse Group Holding AG) Version 0.2.0

AHB-Ausschluss für Ansprüche auf Vertragserfüllung, Nacherfüllung oder vergleichbare Erfüllungssurrogate, da die Haftpflichtversicherung nur gesetzliche Schadenersatzansprüche Dritter, nicht aber Erfüllungsinteressen deckt.

Art der Klausel
Ausschluss
Herkunft/Markt
DACH – gesetzlich
Begünstigt
Versicherer
Verhandelbarkeit
Marktstandard

Marktübliche Wordings

  • GDV AHB 2016 Ziff. 1.2

Zweck

Die Haftpflichtversicherung deckt die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers gegenüber Dritten, nicht aber dessen vertragliche Erfüllungspflichten. AHB Ziff. 1.2 stellt dies klar, indem sie Ansprüche auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung sowie auf Schadenersatz statt der Leistung ausdrücklich ausschliesst, selbst wenn sich diese Ansprüche im Einzelfall auf eine gesetzliche Grundlage stützen lassen.

Wirkung und Grenzen

Ebenfalls ausgeschlossen sind Schäden, die im Zusammenhang mit der Nacherfüllung entstehen, der Ausfall der Nutzung des Vertragsgegenstandes, vergebliche Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemässe Erfüllung, Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung sowie sonstige an die Stelle der Erfüllung tretende Ersatzleistungen. Der Ausschluss betrifft damit das unternehmerische Erfüllungsrisiko, das dem Versicherungsnehmer selbst zuzurechnen ist, und grenzt es vom versicherbaren Mangelfolgeschaden ab, bei dem ein fehlerhaftes Werk oder Produkt einen Schaden an anderen Rechtsgütern des Vertragspartners verursacht.

Verhandlung und Praxis

Der Vertragserfüllungsausschluss lässt sich grundsätzlich nicht zurückkaufen, da er einen fundamentalen Grundsatz der Abgrenzung zwischen Vertrags- und Haftpflichtrecht widerspiegelt. In der Praxis ist die Grenzziehung zwischen ausgeschlossenem Erfüllungsschaden und gedecktem Mangelfolgeschaden jedoch häufig streitanfällig, weshalb Unternehmen bei komplexen Liefer- und Werkverträgen eine sorgfältige Leistungsbeschreibung und gegebenenfalls ergänzende Gewährleistungsinstrumente wie Vertragserfüllungsbürgschaften vorsehen sollten.

Gesetzliche Grundlage

  • DE: § 631 BGB (Erfüllungsanspruch aus dem Werkvertrag)
  • CH: Art. 97 OR (Nichterfüllung von Verbindlichkeiten)
  • AT: § 918 ABGB (Verzug und Rücktritt)
  • DE: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 631 (Werkvertrag)