Klausel

Umbau- und Reparaturklausel (Alterations and Repairs)

Von Experten geprüft Aktualisiert: 2026-09-03 Fachlich geprüft: 2026-09-04 (Guido Hesse, Hesse Group Holding AG) Version 0.1.0

Die Alterations-and-Repairs-Klausel stellt klar, dass laufende Umbau-, Instandsetzungs- oder Erweiterungsarbeiten am versicherten Gebäude den Versicherungsschutz nicht automatisch beeinträchtigen, solange bestimmte Grenzen (z. B. Bausumme, Bauweise) eingehalten werden.

Art der Klausel
Obliegenheit/Bedingung
Herkunft/Markt
Internationales Programm
Begünstigt
Versicherungsnehmer
Verhandelbarkeit
Verhandelbar

Zweck

Sachversicherungsbedingungen enthalten häufig Einschränkungen oder Anzeigepflichten für Umbauten, Reparaturen oder Erweiterungen an versicherten Gebäuden, da solche Arbeiten das Risiko (z. B. Brand- oder Wassergefahr) erhöhen können. Die Alterations-and-Repairs-Klausel schafft hierfür einen Rahmen, innerhalb dessen übliche Bau- und Instandsetzungsarbeiten ohne gesonderte Anzeige oder Zustimmung des Versicherers durchgeführt werden dürfen, ohne den Versicherungsschutz zu gefährden.

Wirkung und Grenzen

Die Klausel erlaubt Umbau-, Anbau- und Reparaturarbeiten regelmässig bis zu einer im Wording festgelegten Bausummenobergrenze pro Projekt oder Jahr, sofern die Arbeiten mit standardüblichen, nicht brennbaren oder feuerresistenten Baumaterialien und -methoden erfolgen und keine Sprengungen, Abbruch tragender Elemente oder vergleichbare Eingriffe beinhalten. Überschreiten die Arbeiten diese Grenzen, ist häufig eine vorherige Anzeige oder sogar eine gesonderte Bauleistungsversicherung erforderlich; andernfalls kann der Versicherungsschutz für den betroffenen Bereich eingeschränkt sein.

Verhandlung und Praxis

Bei der Verhandlung sollte insbesondere die Bausummenobergrenze an die tatsächliche Instandhaltungs- und Investitionspraxis des Versicherungsnehmers angepasst werden, da Standardgrenzen oft zu niedrig für grössere Immobilienportfolios sind. Ebenso empfiehlt sich eine klare Abgrenzung zur Bauleistungsversicherung (Contractors’ All Risks), damit bei grösseren Neubauprojekten keine Deckungslücke zwischen den beiden Policen entsteht.