Übertrittsrecht in die Einzelversicherung
Scheidet eine versicherte Person aus einer Gruppenversicherung aus, kann sie den Versicherungsschutz ohne Wartezeit und Risikoprüfung als gleichartige Einzelversicherung fortsetzen.
- Art der Klausel
- Einschluss/Erweiterung
- Herkunft/Markt
- DACH – gesetzlich
- Begünstigt
- Versicherungsnehmer
- Verhandelbarkeit
- Marktstandard
Zweck
Bei einer echten Gruppenversicherung ist nicht die einzelne versicherte Person, sondern der Gruppenträger – etwa der Arbeitgeber oder eine Standesvertretung – Vertragspartner des Versicherers. Scheidet eine Person aus dem versicherten Personenkreis aus, etwa durch Pensionierung oder Beendigung des Arbeitsverhältnisses, oder wird der gesamte Gruppenvertrag aufgelöst, droht ihr ohne besonderen Schutz der ersatzlose Wegfall der Deckung. Das Übertrittsrecht sichert ihr die Möglichkeit, den Versicherungsschutz als gleichartige Einzelversicherung zu den Tarifen und Bedingungen der Einzelversicherung fortzusetzen.
Wirkung und Grenzen
Die Fortsetzung erfolgt ohne neue Wartezeiten und ohne erneute Gesundheitsprüfung, sofern die Person bei Eintritt in die Gruppenversicherung nach den Massstäben der Einzelversicherung versicherungsfähig war. Der Versicherer muss über dieses Recht informieren; unterbleibt der Hinweis, wird der Lauf der Ausübungsfrist gehemmt. Wird das Recht rechtzeitig ausgeübt, richtet sich die Prämie der Einzelversicherung nach dem ursprünglichen Eintrittsalter in die Gruppenversicherung, nicht nach dem aktuellen Alter, was eine sonst übliche Verteuerung vermeidet. Das Recht entfällt, wenn die versicherte Person selbst durch eine Vertragsverletzung eine ausserordentliche Kündigung des Versicherers verursacht hat.
Verhandlung und Praxis
Für Angehörige freier Berufe oder Verbandsmitglieder, die über eine Standesvertretung gruppenversichert sind, ist das Übertrittsrecht bei Berufsaufgabe oder Pensionierung von erheblicher praktischer Bedeutung, da eine Neuversicherung im höheren Alter deutlich teurer oder mangels Versicherungsfähigkeit gar nicht mehr möglich wäre. Die einmonatige Ausübungsfrist sollte aktiv im Blick behalten werden, auch wenn eine unterlassene Belehrung durch den Versicherer sie hemmt. Beim Ausscheiden aus einer Gruppenversicherung empfiehlt sich eine frühzeitige schriftliche Anfrage beim Versicherer zu den konkreten Fortsetzungskonditionen.
Gesetzliche Grundlage
- AT: § 178m VersVG