Überschussbeteiligungsklausel in der Lebensversicherung
Die Klausel regelt, wie Versicherungsnehmende an den erwirtschafteten Überschüssen einer Lebensversicherung beteiligt werden.
- Art der Klausel
- Definition
- Herkunft/Markt
- DACH – gesetzlich
- Begünstigt
- Neutral
- Verhandelbarkeit
- Marktstandard
Zweck
Lebensversicherer kalkulieren ihre Prämien vorsichtig auf Basis konservativer Annahmen zu Zinsertrag, Sterblichkeit und Kosten. Übertrifft die tatsächliche Geschäftsentwicklung diese Annahmen, entstehen Überschüsse. Die Überschussbeteiligungsklausel legt fest, nach welchem Verfahren und in welchem Umfang Versicherungsnehmende an diesen Überschüssen beteiligt werden, anstatt dass sie vollständig beim Versicherer verbleiben.
Wirkung und Grenzen
Die Überschüsse werden regelmässig in einen Zins-, Risiko- und Kostenüberschuss aufgeteilt und den Verträgen nach einem im Geschäftsplan festgelegten Verteilungsschlüssel gutgeschrieben, häufig über ein Überschusskonto, das jährlich verzinst wird und am Vertragsende zur Auszahlung kommt. Die tatsächliche Überschusshöhe hängt von der Kapitalmarktentwicklung, dem Schadenverlauf und der Kostenstruktur des Versicherers ab und ist daher nicht garantiert; ausgewiesen wird jeweils nur eine unverbindliche Modellrechnung.
Verhandlung und Praxis
Beim Vergleich von Lebensversicherungen sollte die historische Überschussbeteiligung mehrerer Anbieter über einen längeren Zeitraum herangezogen werden, da einzelne Jahreswerte wenig aussagekräftig sind. Für Vertragsabschlüsse mit langer Laufzeit lohnt sich zudem ein Blick auf die vertragliche Ausgestaltung des Schlussüberschussanteils, der oft nur bei vertragsgemässem Ablauf und nicht bei vorzeitiger Kündigung gewährt wird.
Rechtsraumvergleich
In Deutschland ist die Mindestbeteiligung an den Überschüssen in § 153 VVG in Verbindung mit der Mindestzuführungsverordnung gesetzlich vorgegeben. Die Schweiz regelt in Art. 36 VAG die Grundsätze der Überschussbeteiligung aufsichtsrechtlich und verpflichtet Lebensversicherer zu einer angemessenen Beteiligung, konkretisiert insbesondere über Vorgaben der Finanzmarktaufsicht FINMA. Österreich kennt keine ebenso detaillierte gesetzliche Mindestquote; die Ausgestaltung der Überschussbeteiligung ergibt sich dort primär aus dem jeweiligen Geschäftsplan des Versicherers und den vertraglichen Vereinbarungen, orientiert sich aber praktisch an vergleichbaren europäischen Standards.
Gesetzliche Grundlage
- DE: § 153 VVG
- CH: VAG Art. 36