Strafrechtsschutz-Einschluss
AHB-Klausel, nach der der Versicherer die Kosten eines vom ihm gewünschten oder genehmigten Strafverteidigers übernimmt, wenn ein Strafverfahren einen versicherten Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann.
- Art der Klausel
- Einschluss/Erweiterung
- Herkunft/Markt
- DACH – gesetzlich
- Begünstigt
- Versicherungsnehmer
- Verhandelbarkeit
- Marktstandard
Marktübliche Wordings
- GDV AHB 2016 Ziff. 5.3
Zweck
Wird gegen den Versicherungsnehmer wegen eines Schadenereignisses ein Strafverfahren eingeleitet, das zugleich einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, besteht ein enger Zusammenhang zwischen dem Ausgang des Strafverfahrens und der zivilrechtlichen Haftungsfrage. Der Strafrechtsschutz-Einschluss nach AHB Ziff. 5.3 sieht deshalb vor, dass der Versicherer die gebührenordnungsmässigen oder besonders vereinbarten höheren Kosten eines Strafverteidigers trägt, sofern die Bestellung des Verteidigers vom Versicherer gewünscht oder genehmigt wurde.
Wirkung und Grenzen
Gedeckt sind ausschliesslich die Kosten der Strafverteidigung im Zusammenhang mit dem versicherten Ereignis, nicht jedoch etwaige verhängte Geldstrafen, Bussen oder sonstige Sanktionen, deren Versicherbarkeit ohnehin rechtlich ausgeschlossen ist. Die Kostenübernahme setzt regelmässig voraus, dass der Versicherer der Verteidigerbestellung zustimmt oder sie selbst wünscht, da er ein eigenes Interesse an einer koordinierten Verteidigungsstrategie hat, welche die Auswirkungen auf den zivilrechtlichen Anspruch berücksichtigt.
Verhandlung und Praxis
Besondere Bedeutung erlangt die Klausel bei Organen und Führungskräften im Rahmen der D&O-Versicherung, wenn etwa nach einem Arbeitsunfall neben zivilrechtlichen Ansprüchen auch ein Ermittlungsverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung droht. Versicherungsnehmer in regulierten oder unfallträchtigen Branchen sollten klären, wie schnell eine Zustimmung des Versicherers zur Verteidigerbestellung im Ernstfall erfolgt, um Verzögerungen im Ermittlungsverfahren zu vermeiden.
Gesetzliche Grundlage
- DE: § 101 VVG (Kosten der Rechtsverteidigung in der Haftpflichtversicherung)
- DE: Versicherungsvertragsgesetz (VVG), § 101 (Kosten der Rechtsverteidigung)