Klausel

Severability Clause

Von Experten geprüft Aktualisiert: 2026-09-03 Fachlich geprüft: 2026-09-04 (Guido Hesse, Hesse Group Holding AG) Version 0.1.0

Die Severability-Klausel behandelt jedes versicherte Organmitglied für Zwecke der Antragsangaben und der Ausschlüsse wie eigenständig versichert, sodass Fehlverhalten oder Wissen einer Person nicht automatisch den Versicherungsschutz aller anderen Organe gefährdet.

Art der Klausel
Obliegenheit/Bedingung
Herkunft/Markt
Internationales Programm
Begünstigt
Versicherungsnehmer
Verhandelbarkeit
Verhandelbar

Zweck

Ohne besondere Vereinbarung gilt eine D&O-Police rechtlich als einheitlicher Vertrag mit dem Unternehmen als Versicherungsnehmer: Eine falsche Angabe im Antrag durch eine einzelne Person oder ein Ausschlussgrund (z.B. vorsätzliches Fehlverhalten) könnte dann den Versicherungsschutz für alle mitversicherten Organe gefährden. Die Severability-Klausel begegnet diesem Risiko, indem sie den Antrag und die Ausschlüsse so behandelt, als bestünde für jede versicherte Person ein eigener Vertrag.

Wirkung und Grenzen

Zu unterscheiden sind zwei Ausprägungen: Die Severability of Exclusions bewirkt, dass ein Ausschlussgrund (etwa Betrug) nur die Person betrifft, die ihn verwirklicht hat, nicht aber unbeteiligte Mitversicherte. Die Severability of the Application schützt zusätzlich vor der Anfechtung des gesamten Vertrags wegen falscher Antragsangaben einer Person. Marktüblich ist «volle» Severability (keinerlei Wissenszurechnung zwischen Personen) gegenüber «beschränkter» Severability, bei der das Wissen bestimmter Führungspersonen (z.B. CEO, CFO) allen anderen zugerechnet wird – Letzteres ist für Versicherte deutlich ungünstiger.

Verhandlung und Praxis

Bei der Zeichnung sollte geprüft werden, ob die Police volle oder beschränkte Severability gewährt und – bei beschränkter Fassung – welche Personen als wissenszurechnende Signatare gelten. Für unabhängige, nicht geschäftsführende Verwaltungsräte ist volle Severability besonders wichtig, da sie regelmässig keinen Einblick in die Antragsangaben der Geschäftsleitung haben.