Service-of-Suit-Klausel
Die Service-of-Suit-Klausel verpflichtet einen ausserhalb des Gerichtsstands ansässigen Versicherer, sich einer Klage des Versicherungsnehmers vor den zuständigen Gerichten zu unterwerfen und einen Zustellungsbevollmächtigten für Klageschriften zu benennen.
- Art der Klausel
- Obliegenheit/Bedingung
- Herkunft/Markt
- London Market (LMA/NMA/Lloyd’s)
- Begünstigt
- Versicherungsnehmer
- Verhandelbarkeit
- Marktstandard
Marktübliche Wordings
- NMA1998
Zweck
Ausländische, insbesondere Lloyd’s- und London-Market-Versicherer, sind für Versicherungsnehmer ausserhalb Grossbritanniens nicht ohne Weiteres verklagbar, wenn ihnen dort keine Zustelladresse zur Verfügung steht. Die Service-of-Suit-Klausel (traditionell NMA1998) schafft Abhilfe: Der Versicherer benennt einen im jeweiligen Gerichtsstand ansässigen Bevollmächtigten, an den Klageschriften wirksam zugestellt werden können, und erklärt sich bereit, sich der Zuständigkeit der genannten Gerichte zu unterwerfen.
Wirkung und Grenzen
Die Klausel erleichtert dem Versicherungsnehmer die praktische Rechtsdurchsetzung, ändert aber weder das anwendbare materielle Recht noch verdrängt sie eine separate Jurisdiction- oder Arbitration-Klausel; in vielen modernen Wordings ist sie mit einer Schiedsklausel kombiniert, sodass die Unterwerfung unter staatliche Gerichte nur greift, soweit kein Schiedsverfahren vorgesehen ist. Historisch wurde die Klausel vor allem in den USA verlangt, um dortige aufsichtsrechtliche Bedenken gegenüber ausländischen, nicht admittierten Versicherern zu adressieren.
Verhandlung und Praxis
Bei der Vertragsgestaltung ist zu prüfen, welches konkrete Gericht oder welcher Bundesstaat als zuständig benannt wird und ob der bevollmächtigte Zustellungsempfänger tatsächlich erreichbar und aktuell ist. In Kombination mit einer Arbitration-Klausel sollte klargestellt werden, in welchem Verhältnis Service of Suit und Schiedsverfahren zueinanderstehen, um Verfahrensverzögerungen zu vermeiden.