Serienschadenklausel
AHB-Klausel, nach der mehrere ursächlich zusammenhängende Versicherungsfälle als ein einziger Versicherungsfall gelten, der im Zeitpunkt des ersten Ereignisses eingetreten ist.
- Art der Klausel
- Definition
- Herkunft/Markt
- DACH – gesetzlich
- Begünstigt
- Versicherer
- Verhandelbarkeit
- Marktstandard
Marktübliche Wordings
- GDV AHB 2016 Ziff. 6.3
Zweck
AHB Ziff. 6.3 bestimmt, dass mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle als ein einziger Versicherungsfall gelten, der im Zeitpunkt des ersten dieser Ereignisse eingetreten ist, sofern sie auf derselben Ursache, auf gleichartigen Ursachen mit innerem sachlichem und zeitlichem Zusammenhang oder auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln beruhen. Die Klausel dient dazu, systematische oder wiederkehrende Schadenquellen – etwa einen fehlerhaften Produktionslauf – versicherungstechnisch zu bündeln, statt jeden Einzelschaden separat abzurechnen.
Wirkung und Grenzen
Durch die Zusammenfassung zu einem Versicherungsfall wird nur eine einzige Versicherungssumme und ein einziger Selbstbehalt in Anspruch genommen, unabhängig von der Anzahl der betroffenen Geschädigten oder Einzelschäden. Massgeblich für die zeitliche Zuordnung zu einem Versicherungsjahr sowie für die anwendbaren Bedingungen und Summen ist der Zeitpunkt des ersten Schadenereignisses der Serie, was bei zwischenzeitlich geänderten Vertragsbedingungen erhebliche Bedeutung erlangen kann.
Verhandlung und Praxis
Insbesondere in grösseren Industrie-, Produkthaftpflicht- und D&O-Programmen wird die Definition des „inneren Zusammenhangs” häufig verhandelt, da eine weite Auslegung mehrere eigentlich unabhängige Schadenereignisse in eine gemeinsame, möglicherweise unzureichende Versicherungssumme zwingen kann. Versicherungsnehmer mit hoher Serienschaden-Exposition, etwa Serienhersteller, sollten auf eine präzise Definition und ausreichend hohe Jahreshöchstersatzleistung achten.
Gesetzliche Grundlage
- DE: § 307 BGB (Inhaltskontrolle vertraglicher Aggregationsklauseln)
- CH: Art. 1 OR (Vertragsfreiheit als Grundlage der vereinbarten Serienschadendefinition)
- DE: Versicherungsvertragsgesetz (VVG), §§ 100 ff. (Haftpflichtversicherung)