Neupreisentschädigungsklausel
Die Neupreisentschädigungsklausel erstattet bei Totalschaden, Zerstörung oder Diebstahl eines Neufahrzeugs innerhalb einer vertraglich festgelegten Frist nach Erstzulassung den vollen Neupreis anstelle des niedrigeren Wiederbeschaffungswerts.
- Art der Klausel
- Einschluss/Erweiterung
- Herkunft/Markt
- DACH – gesetzlich
- Begünstigt
- Versicherungsnehmer
- Verhandelbarkeit
- Marktstandard
Marktübliche Wordings
- GDV AKB 2015 A.2.5.1 (Neupreisentschädigung)
Zweck
Neufahrzeuge verlieren unmittelbar nach der Erstzulassung überproportional an Wert; der Wiederbeschaffungswert, den eine Kaskoversicherung im Regelfall erstattet, liegt in den ersten Monaten oft deutlich unter dem ursprünglichen Kaufpreis. Die Neupreisentschädigung schliesst diese Lücke, indem sie bei Totalschaden, Zerstörung oder Diebstahl innerhalb einer vereinbarten Frist ab Erstzulassung den vollen Neupreis erstattet, sodass sich Geschädigte ein gleichwertiges Neufahrzeug beschaffen können.
Wirkung und Grenzen
Die Klausel gilt regelmässig nur für Erstbesitzer und nur innerhalb der vertraglich festgelegten Frist, die je nach Markt und Tarif zwischen sechs und vierundzwanzig, in Einzelfällen bis zu sechzig Monaten liegt; danach greift wieder der gewöhnliche Wiederbeschaffungswert. Viele Bedingungswerke verlangen zusätzlich, dass die über den Wiederbeschaffungswert hinausgehende Differenz nachweislich innerhalb einer bestimmten Frist für Reparatur oder Ersatzbeschaffung verwendet wird, um Mitnahmeeffekte zu vermeiden.
Verhandlung und Praxis
Bei Fahrzeugen mit Tageszulassung oder Vorbesitzern ist besondere Vorsicht geboten, da manche Tarife die Neupreisentschädigung dann ausschliessen oder verkürzen. Für Leasingfahrzeuge ergänzt die Klausel typischerweise eine GAP-Deckung: Solange die Neupreisentschädigung läuft, deckt sie die Wertdifferenz meist grosszügiger ab als die GAP-Klausel, die erst nach deren Ablauf wirtschaftlich relevant wird.