Klausel

Mietsachschäden-Einschluss

Von Experten geprüft Aktualisiert: 2026-09-03 Fachlich geprüft: 2026-09-04 (Guido Hesse, Hesse Group Holding AG) Version 0.1.0

Zusatzvereinbarung, die den AHB-Ausschluss für Schäden an gemieteten, geleasten oder geliehenen Sachen aufhebt und dem Mieter Deckung für Schäden an der gemieteten Sache gewährt.

Art der Klausel
Einschluss/Erweiterung
Herkunft/Markt
DACH – gesetzlich
Begünstigt
Versicherungsnehmer
Verhandelbarkeit
Verhandelbar

Marktübliche Wordings

  • GDV AHB 2016 Ziff. 7.6

Zweck

AHB Ziff. 7.6 schliesst Haftpflichtansprüche wegen Schäden an fremden Sachen aus, wenn der Versicherungsnehmer diese Sachen gemietet, geleast, gepachtet, geliehen oder durch verbotene Eigenmacht erlangt hat oder sie Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrages sind. Der Mietsachschäden-Einschluss hebt diesen Ausschluss für definierte Fallgruppen auf und gewährt dem Mieter oder Leasingnehmer Versicherungsschutz für Schäden, die er an der gemieteten oder geleasten Sache selbst verursacht.

Wirkung und Grenzen

Der Einschluss ist regelmässig auf eine gesonderte, deutlich niedrigere Versicherungssumme mit eigenem Selbstbehalt begrenzt und schliesst häufig gewöhnlichen Verschleiss sowie bestimmte Sachkategorien wie Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeuge weiterhin aus. In der Privathaftpflicht deckt die Klausel typischerweise Schäden an der gemieteten Wohnung oder an gemieteten Gegenständen des täglichen Lebens; in der Betriebshaftpflicht betrifft sie vor allem gemietete Gewerberäume, Maschinen und Geräte.

Verhandlung und Praxis

Die Höhe der vereinbarten Versicherungssumme sollte sich am Wert der typischerweise gemieteten Objekte orientieren, etwa am Zeitwert gemieteter Baumaschinen oder am Mietwert von Gewerbeflächen. Mieter grösserer oder werthaltiger Objekte verhandeln häufig höhere Sublimits und prüfen, ob die Klausel auch Schäden erfasst, die durch beauftragte Subunternehmer an der gemieteten Sache verursacht werden.

Gesetzliche Grundlage

  • DE: §§ 535, 823 BGB (Mietvertrag und Schadenersatz)
  • CH: Art. 258 OR (Mietsache)
  • AT: § 1111 ABGB (Bestandvertrag)
  • DE: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 535 (Mietvertrag)