Klausel

Masterpolice-/Umbrella-Klausel

Von Experten geprüft Aktualisiert: 2026-09-03 Fachlich geprüft: 2026-09-04 (Guido Hesse, Hesse Group Holding AG) Version 0.1.0

Die Masterpolice-Klausel definiert die im Sitzland der Muttergesellschaft ausgestellte, zentrale Police eines internationalen Programms, die lokale Policen mittels DIC/DIL- und FINC-Mechanismen ergänzt, ohne sie zu ersetzen.

Art der Klausel
Definition
Herkunft/Markt
Internationales Programm
Begünstigt
Neutral
Verhandelbarkeit
Verhandelbar

Zweck

Die Masterpolice-Klausel legt fest, dass eine einzige, meist am Sitz der Muttergesellschaft ausgestellte Police den Rahmen für ein internationales Versicherungsprogramm bildet. Sie bündelt einheitliche Bedingungen, Limiten und Selbstbehalte für den gesamten Konzern und wird durch lokal admittierte Policen in den einzelnen Ländern ergänzt. Der Begriff «Umbrella» betont dabei die schirmartige Funktion: Die Masterpolice deckt zusätzliche oder darüberliegende Risiken ab, die von den Einzelpolicen nicht oder nicht ausreichend erfasst werden.

Wirkung und Grenzen

Die Masterpolice ersetzt lokal admittierte Policen nicht, sondern wirkt subsidiär über DIC/DIL- und Financial-Interest-Mechanismen. Aufsichtsrechtlich verlangen Lloyd’s und andere Marktteilnehmer klare Regeln, wann eine Masterpolice als solche und nicht als Gruppen- oder Bündelversicherung mit eigenständigen Endkunden zu behandeln ist, da unklare Konstruktionen zu Aufsichtsproblemen führen können.

Verhandlung und Praxis

Bei Programmaufbau sind Zeichnungskapazität, Führungsklausel und die Reihenfolge der Inanspruchnahme zwischen Masterpolice und Lokalpolicen festzulegen. Besonders wichtig ist die Abstimmung der Selbstbehalte: Ein zu niedriger konzernweiter Selbstbehalt auf Masterebene kann die im jeweiligen Land vorgesehene Eigentragung faktisch aushebeln und damit die beabsichtigte Risikosteuerung unterlaufen.