Klausel

Mallorca-Police

Von Experten geprüft Aktualisiert: 2026-09-03 Fachlich geprüft: 2026-09-04 (Guido Hesse, Hesse Group Holding AG) Version 0.1.0

Die Mallorca-Police hebt die Deckungssumme der deutschen Kfz-Haftpflichtversicherung für Unfälle mit im europäischen Ausland gemieteten Fahrzeugen auf das in Deutschland gesetzlich vorgeschriebene Mindestniveau an, soweit die dortige Haftpflichtversicherung des Mietwagens niedrigere Summen vorsieht.

Art der Klausel
Einschluss/Erweiterung
Herkunft/Markt
Deutscher Markt
Begünstigt
Versicherungsnehmer
Verhandelbarkeit
Marktstandard

Zweck

Die gesetzlichen Mindestdeckungssummen der Kfz-Haftpflichtversicherung unterscheiden sich innerhalb Europas erheblich: Während Deutschland nach § 4 Abs. 2 PflVG in Verbindung mit der Anlage hohe Mindestsummen vorschreibt, liegen die Pflichtsummen in zahlreichen anderen europäischen Ländern deutlich niedriger. Verursacht ein deutscher Urlauber mit einem dort gemieteten Fahrzeug einen Unfall, kann die landesübliche Deckungssumme des Mietwagens zur Regulierung schwerer Personen- oder Sachschäden nicht ausreichen. Die Mallorca-Police – offiziell als Versicherung für den Gebrauch fremder, versicherungspflichtiger Fahrzeuge bezeichnet – schliesst diese Deckungslücke, indem sie über die eigene deutsche Kfz-Haftpflichtversicherung des Urlaubers die Differenz zum deutschen Mindestniveau absichert.

Wirkung und Grenzen

Die Erweiterung wirkt subsidiär zur Haftpflichtversicherung des Mietwagens und tritt erst ein, wenn deren Deckungssumme durch den Schaden ausgeschöpft ist. Sie gilt für Mietfahrzeuge aller Art im geografischen Europa und in den EU-Mitgliedstaaten, nicht nur auf den Balearen, deckt aber ausschliesslich Haftpflichtschäden gegenüber Dritten – Schäden am Mietfahrzeug selbst oder dessen Diebstahl bleiben unversichert und müssen gesondert über die Mietwagenversicherung vor Ort abgesichert werden.

Verhandlung und Praxis

Viele deutsche Kfz-Haftpflichttarife enthalten die Mallorca-Police heute standardmässig; wer kein eigenes Fahrzeug besitzt, kann einen entsprechenden Baustein häufig über die private Haftpflichtversicherung oder als eigenständige, zeitlich befristete Police abschliessen. Vor Reiseantritt lohnt sich die Prüfung, ob der eingeschlossene Personenkreis auch Familienangehörige oder Mitfahrer erfasst.

Gesetzliche Grundlage

  • DE: § 4 Abs. 2 PflVG i. V. m. Anlage (Mindestversicherungssummen)
  • DE: § 4 Abs. 2 PflVG (Mindesthöhen der Versicherungssummen gemäss Anlage)