Klausel

Maklerklausel

Von Experten geprüft Aktualisiert: 2026-09-03 Fachlich geprüft: 2026-09-04 (Guido Hesse, Hesse Group Holding AG) Version 0.1.0

Die Maklerklausel bestimmt den vom Versicherungsnehmer beauftragten Versicherungsmakler zum Empfänger von Erklärungen und Informationen des Versicherers und regelt, wessen Kenntnis sich der Versicherungsnehmer im Vermittlungsverhältnis zurechnen lassen muss.

Art der Klausel
Obliegenheit/Bedingung
Herkunft/Markt
DACH – gesetzlich
Begünstigt
Versicherungsnehmer
Verhandelbarkeit
Marktstandard

Zweck

Beauftragt ein Versicherungsnehmer einen Versicherungsmakler mit der Betreuung seines Vertrags, soll die Kommunikation mit dem Versicherer regelmässig über diesen Makler laufen. Die Maklerklausel benennt den Makler namentlich als bevollmächtigten Empfänger von Mitteilungen, Nachträgen und Informationspflichten und stellt so sicher, dass sich der Versicherungsnehmer nicht zusätzlich um jede administrative Korrespondenz kümmern muss.

Wirkung und Grenzen

Da der Versicherungsmakler im Unterschied zum Versicherungsagenten grundsätzlich als Vertreter des Versicherungsnehmers gilt, wirkt seine Kenntnis über risikoerhebliche Umstände grundsätzlich nicht automatisch zulasten des Versicherers; die Klausel regelt jedoch häufig ausdrücklich, an wen der Versicherer wirksam Kündigungen, Prämienrechnungen oder Mahnungen zustellen kann. Ein Wechsel des beauftragten Maklers («Maklerwechsel») muss dem Versicherer angezeigt werden, damit die Klausel für den neuen Makler wirkt.

Verhandlung und Praxis

In der Gewerbeversicherung ist die Maklerklausel Standard und wird meist ergänzt um eine Vollmachtsurkunde, die den Umfang der Maklervollmacht (Inkasso, Vertragsänderung, Schadenmeldung) konkretisiert. Bei einem Maklerwechsel prüfen Versicherer regelmässig, ob eine gültige, aktuelle Maklervollmacht vorliegt, bevor sie Informationen an den neuen Makler weitergeben.

Gesetzliche Grundlage

  • DE: § 59 VVG (Versicherungsvermittler, Anwendungsbereich)