Klausel

Maintenance-Visits-Klausel

Von Experten geprüft Aktualisiert: 2026-09-03 Fachlich geprüft: 2026-09-04 (Guido Hesse, Hesse Group Holding AG) Version 0.1.0

Die Maintenance-Visits-Klausel deckt in der Bau- und Montageversicherung Schäden, die der Unternehmer während eines Besuchs auf der Baustelle zur Erfüllung vertraglicher Wartungspflichten in der Wartungsfrist selbst am Objekt verursacht, ohne die weitergehende Deckung latenter Baumängel der Extended-Maintenance-Klausel.

Art der Klausel
Einschluss/Erweiterung
Herkunft/Markt
Internationales Programm
Begünstigt
Versicherungsnehmer
Verhandelbarkeit
Verhandelbar

Marktübliche Wordings

  • Munich Re CAR/EAR Endorsement 003 (Maintenance Visits)

Zweck

Nach der Abnahme eines Bau- oder Montageprojekts endet die eigentliche Bauphasendeckung; gleichzeitig bleibt der Unternehmer während einer vertraglich vereinbarten Wartungsfrist verpflichtet, das Objekt im Rahmen von Wartungsbesuchen zu betreuen und kleinere Nachbesserungen vorzunehmen. Die Munich-Re-Klausel 003 (Maintenance Visits) stellt sicher, dass Schäden, die der Unternehmer bei einem solchen Besuch direkt und im Zusammenhang mit der Erfüllung dieser Wartungspflicht am Objekt verursacht, weiterhin über die Bau- oder Montageversicherung gedeckt bleiben, obwohl die eigentliche Bauphase bereits abgeschlossen ist.

Wirkung und Grenzen

Die Klausel ist enger gefasst als die Extended-Maintenance-Erweiterung (Klausel 004): Sie deckt ausschliesslich Schäden, die der Unternehmer während seiner Anwesenheit unmittelbar verursacht, nicht aber Schäden, deren Ursache bereits während der Bauphase gesetzt wurde und sich erst später zeigt. Reine Instandhaltungstätigkeiten wie planmässige Wartung, Schulung des Betriebspersonals oder der gewöhnliche Betrieb der Anlage durch den Betreiber selbst sind ausdrücklich nicht Gegenstand der Klausel.

Verhandlung und Praxis

Da Klausel 003 und die weitergehende Klausel 004 häufig gemeinsam angeboten werden, sollten Versicherungsnehmer bei der Vertragsgestaltung klären, ob nur unmittelbar durch den Besuch verursachte Schäden oder auch während der Bauphase angelegte, erst später entdeckte Mängel abgedeckt sein sollen, und die Wartungsfrist klar mit dem zugrunde liegenden Bauvertrag abstimmen.