Klausel

Loss-Payee-/Mortgagee-Klausel

Von Experten geprüft Aktualisiert: 2026-09-03 Fachlich geprüft: 2026-09-04 (Guido Hesse, Hesse Group Holding AG) Version 0.1.0

Die Loss-Payee-/Mortgagee-Klausel sichert das Interesse eines Grundpfandgläubigers oder sonstigen Zahlungsempfängers an der Versicherungsleistung, indem sie dessen Anspruch teilweise von Handlungen oder Pflichtverletzungen des Versicherungsnehmers unabhängig macht.

Art der Klausel
Obliegenheit/Bedingung
Herkunft/Markt
Internationales Programm
Begünstigt
Neutral
Verhandelbarkeit
Marktstandard

Zweck

Finanziert eine Bank oder ein sonstiger Gläubiger den Erwerb oder Bau eines Gebäudes, hat sie ein eigenständiges Interesse daran, dass die Versicherungsleistung im Schadenfall tatsächlich zur Wiederherstellung des Sicherungsobjekts oder zur Rückführung des Kredits zur Verfügung steht. Die Loss-Payee-/Mortgagee-Klausel begründet zu diesem Zweck faktisch einen eigenen Versicherungsschutz für den benannten Gläubiger, unabhängig vom Vertragsverhältnis mit dem Versicherungsnehmer.

Wirkung und Grenzen

In der einfachen Form (“open clause”/Loss Payable) ist der Gläubiger lediglich Zahlungsempfänger; sein Anspruch ist vollständig von den Rechten des Versicherungsnehmers abhängig, sodass ihn dieselben Einwände (etwa wegen Anzeigepflichtverletzung oder vorsätzlicher Brandstiftung) treffen. Die “standard”- oder “Union”-Mortgagee-Klausel geht deutlich weiter: Sie begründet einen separaten Vertrag zwischen Versicherer und Gläubiger, dessen Leistungsanspruch durch Handlungen oder Unterlassungen des Versicherungsnehmers – etwa Leerstand oder Gefahrerhöhung – grundsätzlich nicht beeinträchtigt wird, solange der Gläubiger seine eigenen Pflichten (Prämienzahlung bei Ausfall des Versicherungsnehmers, Anzeige bekannter Risikoänderungen, fristgerechte Schadenmeldung) erfüllt. Der Versicherer muss dem Gläubiger zudem eine Kündigung oder Nichtverlängerung der Police vorab anzeigen.

Verhandlung und Praxis

Kreditgeber sollten bei der Prüfung von Versicherungsbestätigungen genau darauf achten, ob eine einfache Loss-Payable- oder eine vollwertige Standard-Mortgagee-Klausel vereinbart ist, da nur letztere einen wirksamen Schutz gegen Pflichtverletzungen des Kreditnehmers bietet. Versicherungsnehmer sollten im Gegenzug ihre eigenen Melde- und Mitwirkungspflichten kennen, da der Versicherer bei Leistung an den Gläubiger regelmässig in dessen Sicherungsrechte am Grundpfand eintritt.