Klausel

Kontinuitätsklausel in der Kollektivversicherung

Von Experten geprüft Aktualisiert: 2026-09-03 Fachlich geprüft: 2026-09-04 (Guido Hesse, Hesse Group Holding AG) Version 0.1.0

Die Kontinuitätsklausel rechnet bei einem Versichererwechsel im Kollektivvertrag bereits erfüllte Fristen und Vorversicherungszeiten der versicherten Personen an.

Art der Klausel
Obliegenheit/Bedingung
Herkunft/Markt
DACH – gesetzlich
Begünstigt
Versicherungsnehmer
Verhandelbarkeit
Verhandelbar

Zweck

Wechselt ein Unternehmen für seine Kollektivversicherung – etwa eine Krankentagegeld- oder Gruppenlebensversicherung – den Anbieter, drohen den einzelnen versicherten Mitarbeitenden ohne besondere Regelung Nachteile: neue Wartezeiten, ein erneuter Ausschluss von Vorerkrankungen oder der Verlust bereits erworbener Rechte. Die Kontinuitätsklausel sorgt dafür, dass der neue Versicherer die beim bisherigen Versicherer zurückgelegten Zeiten und erworbenen Besitzstände anrechnet.

Wirkung und Grenzen

Im Regelfall werden bereits abgelaufene Wartezeiten voll angerechnet, sodass für Bestandsmitarbeitende keine neue Wartezeit beginnt. Bereits laufende Leistungsfälle werden vom abgebenden Versicherer regelmässig zu Ende geführt oder nahtlos vom übernehmenden Versicherer fortgeführt, je nach vertraglicher Ausgestaltung. Neu eintretende Mitarbeitende profitieren von der Klausel grundsätzlich nicht, da für sie keine Vorversicherungszeit besteht. Die Anrechnung ist zudem regelmässig auf den bei Wechsel bestehenden Versicherungsumfang begrenzt; eine zwischenzeitliche Erhöhung der Leistungen unterliegt meist wieder den gewöhnlichen Wartezeiten.

Verhandlung und Praxis

Beim Versichererwechsel im Rahmen einer Ausschreibung ist die Kontinuitätsklausel ein zentraler Verhandlungspunkt, insbesondere für Belegschaften mit einem überdurchschnittlichen Krankenstand oder älteren Mitarbeitenden. Arbeitgeber sollten sich die konkreten Anrechnungsmodalitäten schriftlich bestätigen lassen und laufende Leistungsfälle vor dem Wechseltermin dem neuen Versicherer vollständig offenlegen, um spätere Streitigkeiten über die Zuständigkeit zu vermeiden.

Die Kontinuitätsklausel beruht in keiner der drei DACH-Rechtsordnungen auf einer gesetzlichen Grundlage, sondern wird individuell zwischen Arbeitgeber und Versicherer beziehungsweise Makler ausgehandelt und ist Bestandteil des jeweiligen Kollektivvertrags.