Klausel

Klausel für vorübergehende Entfernung (Temporary Removal)

Von Experten geprüft Aktualisiert: 2026-09-03 Fachlich geprüft: 2026-09-04 (Guido Hesse, Hesse Group Holding AG) Version 0.1.0

Die Temporary-Removal-Klausel erweitert den Versicherungsschutz auf versicherte Gegenstände, die vorübergehend vom versicherten Standort entfernt werden, etwa zu Reparatur-, Reinigungs- oder Ausstellungszwecken, meist begrenzt auf einen bestimmten Zeitraum und Deckungsprozentsatz.

Art der Klausel
Einschluss/Erweiterung
Herkunft/Markt
Internationales Programm
Begünstigt
Versicherungsnehmer
Verhandelbarkeit
Verhandelbar

Zweck

Sachversicherungen sind grundsätzlich standortgebunden und decken versicherte Gegenstände nur am im Vertrag genannten Versicherungsort. Werden Gegenstände vorübergehend an einen anderen Ort verbracht – etwa Maschinen zur Reparatur, Kunstwerke zu einer Ausstellung oder Mobiliar zu einer Reinigung –, entstünde ohne besondere Regelung eine Deckungslücke. Die Klausel für vorübergehende Entfernung schliesst diese Lücke, indem sie den Versicherungsschutz zeitlich befristet auf den vorübergehenden Aufenthaltsort ausdehnt.

Wirkung und Grenzen

Die Erweiterung ist regelmässig auf eine bestimmte Höchstdauer (häufig 30 bis 90 Tage) sowie auf einen Prozentsatz der Versicherungssumme oder einen fixen Sublimit-Betrag begrenzt und gilt meist nur innerhalb eines definierten geografischen Bereichs (z. B. desselben Landes oder einer Region). Häufig ausgeschlossen sind Gegenstände, die dauerhaft an einen neuen Standort verbracht werden, sowie der Transport selbst, der in der Regel gesondert über eine Transportversicherung abzudecken ist.

Verhandlung und Praxis

Für Unternehmen mit häufigem Maschinen- oder Ausstellungsverkehr sowie für Sammler von Kunst- und Wertgegenständen empfiehlt sich eine Anpassung der Höchstdauer und des Sublimits an die tatsächliche betriebliche Praxis. Bei international tätigen Versicherungsnehmern sollte zudem geprüft werden, ob der geografische Geltungsbereich der Klausel grenzüberschreitende Verbringungen ausreichend abdeckt oder ob hierfür eine gesonderte Vereinbarung erforderlich ist.