Klausel

Jahreshöchstersatzleistung (Maximierung)

Von Experten geprüft Aktualisiert: 2026-09-03 Fachlich geprüft: 2026-09-04 (Guido Hesse, Hesse Group Holding AG) Version 0.1.0

AHB-Klausel, die die gesamten Entschädigungsleistungen des Versicherers für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres auf ein Vielfaches der vereinbarten Versicherungssumme begrenzt.

Art der Klausel
Begrenzung
Herkunft/Markt
DACH – gesetzlich
Begünstigt
Versicherer
Verhandelbarkeit
Marktstandard

Marktübliche Wordings

  • GDV AHB 2016 Ziff. 6.2

Zweck

Während die vereinbarte Versicherungssumme nach AHB Ziff. 6.1 die Leistung je einzelnem Versicherungsfall begrenzt, deckelt die Jahreshöchstersatzleistung nach Ziff. 6.2 zusätzlich die Summe aller Entschädigungsleistungen, die der Versicherer für sämtliche Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres insgesamt zu erbringen hat, auf ein vertraglich vereinbartes Vielfaches der Einzelversicherungssumme. Die Klausel schützt den Versicherer damit vor einer unkalkulierbaren Kumulation zahlreicher, an sich unabhängiger Einzelschäden innerhalb eines Jahres.

Wirkung und Grenzen

Ist die Jahreshöchstersatzleistung in einem Versicherungsjahr ausgeschöpft, besteht für weitere, an sich begründete Ansprüche in diesem Zeitraum keine Deckung mehr, selbst wenn die Einzelversicherungssumme je Schadenfall noch nicht erreicht wäre. Die Klausel wirkt eng mit der Serienschadenklausel zusammen: Während Letztere mehrere ursächlich zusammenhängende Ereignisse zu einem Versicherungsfall bündelt, erfasst die Jahreshöchstersatzleistung die Summe aller – auch ursächlich unabhängigen – Versicherungsfälle des Jahres.

Verhandlung und Praxis

Der übliche Multiplikator liegt je nach Sparte und Risiko meist zwischen dem Zwei- und Vierfachen der Einzelversicherungssumme und ist bei grösseren Industrierisiken verhandelbar. Unternehmen mit hoher erwarteter Schadenfrequenz, etwa im Bereich Serienfertigung oder Massengeschäft, sollten die Angemessenheit der Jahreshöchstersatzleistung anhand ihrer Schadenstatistik regelmässig überprüfen und gegebenenfalls eine Erhöhung verhandeln.

Gesetzliche Grundlage

  • DE: Versicherungsvertragsgesetz (VVG), §§ 100 ff. (Haftpflichtversicherung)