Interlocking-Klausel
Die Interlocking-Klausel bestimmt bei einem einzelnen Ereignis, das sich über den Wechsel zweier aufeinanderfolgender Vertragsjahre erstreckt, dass nur eine Priorität und ein Limit für das gesamte Ereignis gelten, statt beide Jahre separat zu belasten.
- Art der Klausel
- Obliegenheit/Bedingung
- Herkunft/Markt
- Rückversicherungsmarkt
- Begünstigt
- Versicherer
- Verhandelbarkeit
- Verhandelbar
Zweck
Naturereignisse wie langanhaltende Sturmserien oder Überschwemmungen können über den Jahreswechsel eines Cat-XL-Vertrags hinausreichen. Ohne besondere Regelung könnte der Zedent das Ereignis in zwei Teile aufteilen und in beiden Vertragsjahren jeweils eine Priorität geltend machen. Die Interlocking-Klausel verhindert dies, indem sie für ein zusammenhängendes Ereignis nur eine Priorität und ein Limit vorsieht, das dem älteren oder dem grösseren betroffenen Vertragsjahr zugeordnet wird.
Wirkung und Grenzen
Die Klausel schützt den Rückversicherer vor einer doppelten Inanspruchnahme der Priorität für dasselbe wirtschaftliche Ereignis, kann aber für den Zedenten nachteilig sein, wenn dadurch weniger Deckung zur Verfügung steht als bei getrennter Betrachtung. Sie greift eng mit der Loss-Occurrence-Definition und der Stundenklausel zusammen, welche festlegen, wann überhaupt von einem einzigen Ereignis auszugehen ist.
Verhandlung und Praxis
Verhandelt wird insbesondere, welchem Vertragsjahr das Ereignis zugeordnet wird und ob eine anteilige Aufteilung zwischen den Jahren möglich ist. Bei Erneuerungen von Cat-XL-Programmen ist auf konsistente Formulierung über aufeinanderfolgende Vertragsjahre zu achten.