Klausel

Interdependenzklausel

Von Experten geprüft Aktualisiert: 2026-09-03 Fachlich geprüft: 2026-09-04 (Guido Hesse, Hesse Group Holding AG) Version 0.1.0

Die Interdependenzklausel erweitert die Betriebsunterbrechungsversicherung auf Ertragsausfälle an einem versicherten Standort, die durch einen versicherten Sachschaden an einem anderen, verbundenen Standort desselben Versicherungsnehmers oder Konzerns verursacht werden.

Art der Klausel
Einschluss/Erweiterung
Herkunft/Markt
Internationales Programm
Begünstigt
Versicherer
Verhandelbarkeit
Verhandelbar

Zweck

Vertikal integrierte Unternehmen oder Konzerne betreiben häufig mehrere Standorte, die eng miteinander verzahnt sind: Vorprodukte eines Standorts werden am nächsten weiterverarbeitet, oder mehrere Werke liefern gemeinsam an einen Endkunden. Die Interdependenzklausel stellt klar, dass ein Ertragsausfall an einem Standort, der durch einen versicherten Sachschaden an einem anderen, verbundenen Standort verursacht wird, gedeckt ist, auch wenn am erstgenannten Standort selbst kein Sachschaden vorliegt.

Wirkung und Grenzen

Die Klausel unterscheidet sich von der CBI-Erweiterung dadurch, dass sie ausschliesslich Standorte desselben Versicherungsnehmers oder derselben Unternehmensgruppe betrifft, während CBI Schäden bei unabhängigen Dritten (Lieferanten, Abnehmern) abdeckt – die beiden Deckungen ergänzen sich und schliessen zusammen die Lücke bei komplexen, mehrstufigen Wertschöpfungsketten. Voraussetzung für die Anwendung ist meist, dass die Ergebnisse der betroffenen Standorte separat feststellbar sind. Die Klausel ist nicht automatisch Bestandteil einer Standard-BU-Police, sondern muss ausdrücklich vereinbart werden, häufig mit eigener Sublimite.

Verhandlung und Praxis

Für Konzerne mit hohem Grad an interner Wertschöpfungsverkettung ist die Klausel besonders wichtig, wenn einzelne Standorte separat oder unter unterschiedlichen lokalen Policen versichert sind, da sonst eine Deckungslücke zwischen den Einzelpolicen entstehen kann. Interne Finanzberichte der einzelnen Standorte spiegeln das gruppenweite Risiko häufig nicht adäquat wider, weshalb eine enge Abstimmung zwischen Versicherungsnehmer, Makler und Versicherer bei der Risikoerfassung und Schadenschätzung notwendig ist.