Klausel

Hammer Clause

Von Experten geprüft Aktualisiert: 2026-09-03 Fachlich geprüft: 2026-09-04 (Guido Hesse, Hesse Group Holding AG) Version 0.1.0

Die Hammer Clause begrenzt die Leistungspflicht des Versicherers auf den vom Versicherer empfohlenen Vergleichsbetrag zuzüglich bis dahin angefallener Verteidigungskosten, wenn der Versicherte einen vom Versicherer für angemessen gehaltenen Vergleich ablehnt.

Art der Klausel
Obliegenheit/Bedingung
Herkunft/Markt
US-Markt
Begünstigt
Versicherer
Verhandelbarkeit
Verhandelbar

Zweck

In Policen mit Consent-to-Settle-Recht kann der Versicherte einen vom Versicherer vorgeschlagenen Vergleich ablehnen und auf einer gerichtlichen Klärung bestehen. Ohne Gegengewicht würde dieses Vetorecht dem Versicherer jede Kostenkontrolle entziehen: Der Versicherte könnte jeden Vergleich verweigern, ohne selbst ein finanzielles Risiko zu tragen. Die Hammer Clause – auch «Blackmail Settlement Clause» genannt – schafft dieses Gegengewicht, indem sie die Konsequenzen einer Ablehnung dem Versicherten auferlegt.

Wirkung und Grenzen

Bei der vollen («harten») Hammer Clause deckelt die Ablehnung eines Vergleichsvorschlags die Leistungspflicht des Versicherers auf den vorgeschlagenen Vergleichsbetrag zuzüglich der bis zum Ablehnungszeitpunkt angefallenen Verteidigungskosten; alle danach entstehenden Kosten – weitere Verteidigung, höherer Vergleich oder Urteil – trägt allein der Versicherte. Die «weiche» Variante («Soft» oder «Coinsurance Hammer Clause») teilt diese Mehrkosten stattdessen quotal zwischen Versicherer und Versichertem, marktüblich im Verhältnis 50/50 bis 80/20 zugunsten des Versicherers. Die Klausel findet sich vor allem in Berufshaftpflicht-, D&O- und Employment-Practices-Liability-Policen, in denen der Versicherte ein Mitspracherecht bei Vergleichen hat.

Verhandlung und Praxis

Versicherte sollten aktiv eine weiche statt einer harten Hammer Clause anstreben, da diese das finanzielle Risiko einer begründeten Ablehnung erheblich mindert. Besonders relevant ist die Klausel bei Employment-Practices-Liability- und D&O-Deckungen, wo Vergleiche häufig aus Reputationsgründen abgelehnt werden, obwohl sie versicherungstechnisch sinnvoll wären.