Klausel

Fronting-Klausel

Von Experten geprüft Aktualisiert: 2026-09-03 Fachlich geprüft: 2026-09-04 (Guido Hesse, Hesse Group Holding AG) Version 0.1.0

Die Fronting-Klausel regelt, dass ein lokal admittierter Versicherer im Auftrag eines internationalen Programmführers eine Police ausstellt und das Risiko im Wesentlichen über eine Rückversicherung an diesen zurückgibt.

Art der Klausel
Obliegenheit/Bedingung
Herkunft/Markt
Internationales Programm
Begünstigt
Neutral
Verhandelbarkeit
Verhandelbar

Zweck

In vielen Ländern dürfen Risiken nur von einem dort lokal zugelassenen (admittierten) Versicherer gedeckt werden, während der internationale Programmführer selbst dort nicht zugelassen ist. Die Fronting-Klausel regelt die Zusammenarbeit mit einem lokalen Fronting-Versicherer, der die lokal erforderliche Police ausstellt, das übernommene Risiko aber im Wesentlichen unmittelbar über eine Rückversicherung an den Programmführer oder dessen Rückversicherer zediert und dafür eine Fronting-Gebühr erhält.

Wirkung und Grenzen

Da der Fronting-Versicherer rechtlich für die volle Deckungssumme haftet, auch wenn das wirtschaftliche Risiko fast vollständig zediert ist, bleibt er im Falle einer Zahlungsunfähigkeit des Rückversicherers oder des Programmführers dem Versicherten gegenüber verpflichtet; dieses Kreditrisiko wird meist durch Sicherheiten (Letters of Credit, Trusts) oder Nettoregelungen abgesichert. Die Klausel muss zudem mit dem lokalen Aufsichtsrecht vereinbar sein, das teilweise Mindestkapitalrückhalte oder Genehmigungspflichten für Fronting-Vereinbarungen vorschreibt.

Verhandlung und Praxis

Programmführer sollten bei der Auswahl eines Fronting-Versicherers dessen finanzielle Stabilität, lokale Marktkenntnis und Erfahrung mit vergleichbaren internationalen Programmen prüfen. Bei Verhandlung der Fronting-Gebühr und der Rückversicherungsstruktur ist zu klären, wie Schadenzahlungen und Cash-Flow zwischen Fronting-Versicherer und Rückversicherer zeitlich abgestimmt werden, um Liquiditätsengpässe zu vermeiden.