Freizügigkeit in der Krankentaggeldversicherung
Die Freizügigkeitsklausel ermöglicht es Personen, die aus einem Kollektiv-Krankentaggeldvertrag ausscheiden, ohne neue Gesundheitsprüfung in eine Einzelversicherung überzutreten.
- Art der Klausel
- Einschluss/Erweiterung
- Herkunft/Markt
- Schweizer Markt
- Begünstigt
- Versicherungsnehmer
- Verhandelbarkeit
- Marktstandard
Zweck
Verliert eine erwerbstätige Person, die über eine kollektive Krankentaggeldversicherung des Arbeitgebers nach VVG versichert war, ihre Stelle und gilt sie danach als arbeitslos im Sinne des Arbeitslosenversicherungsgesetzes, endet grundsätzlich auch der Kollektivversicherungsschutz. Die Freizügigkeitsklausel sichert dieser Person das gesetzliche Recht, ohne neue Gesundheitsprüfung und ohne neue Versicherungsvorbehalte in eine Einzelversicherung des bisherigen Versicherers zu wechseln, sodass keine Deckungslücke entsteht und ein bereits eingetretenes erhöhtes Risiko nicht zum Ausschluss führt.
Wirkung und Grenzen
Der Versicherer muss die betroffene Person schriftlich über das Übertrittsrecht informieren; unterbleibt dies, bleibt sie in der Kollektivversicherung erfasst. Nach erfolgter Mitteilung muss der Übertritt innerhalb von drei Monaten geltend gemacht werden. Die neue Einzelversicherung darf inhaltlich nicht über den bisherigen kollektiven Versicherungsschutz hinausgehen, wird aber zu den ordentlichen Einzeltarifen des Versicherers berechnet, die deutlich höher ausfallen können als der anteilige Kollektivbeitrag. Für Personen, die nicht arbeitslos werden, sondern direkt die Stelle wechseln, besteht dieser gesetzliche Anspruch nicht; ein Übertrittsrecht ergibt sich dann allenfalls aus den Allgemeinen Versicherungsbedingungen des Kollektivvertrags.
Verhandlung und Praxis
Für Arbeitnehmende ist es entscheidend, die dreimonatige Übertrittsfrist nicht zu verpassen; Personalabteilungen und Sozialberatungsstellen weisen betroffene Personen bei einer Kündigung idealerweise aktiv auf dieses Recht hin, auch wenn die formale Aufklärungspflicht beim Versicherer liegt. Da die Einzelversicherung teurer ist als der kollektive Tarif, lohnt sich bei einem direkten Stellenwechsel ein Vergleich mit einer neuen Krankentaggeldversicherung beim nächsten Arbeitgeber, sofern eine nahtlose Anschlussdeckung über die AVB sichergestellt ist. Das gesetzliche Übertrittsrecht bei Arbeitslosigkeit ist in Art. 100 Abs. 2 VVG in Verbindung mit Art. 71 KVG als zwingende Mindestgarantie verankert, von der zulasten der versicherten Person nicht abgewichen werden darf.
Gesetzliche Grundlage
- CH: VVG Art. 100 Abs. 2