Errors-and-Omissions-Klausel (Rückversicherung)
Die Errors-and-Omissions-Klausel (Rückversicherung) stellt sicher, dass unbeabsichtigte Fehler oder Unterlassungen bei der Zession, Meldung oder Verwaltung eines Risikos den Deckungsschutz nicht automatisch entfallen lassen, solange sie unverzüglich richtiggestellt werden.
- Art der Klausel
- Obliegenheit/Bedingung
- Herkunft/Markt
- Rückversicherungsmarkt
- Begünstigt
- Versicherungsnehmer
- Verhandelbarkeit
- Marktstandard
Zweck
Zessionen erfolgen oft in grossem Volumen und unter Zeitdruck – ein Risiko wird verspätet gemeldet, eine Deckungssumme falsch übertragen oder eine Vertragsänderung nicht rechtzeitig kommuniziert. Die Errors-and-Omissions-Klausel schützt vor der Konsequenz, dass ein rein administrativer Fehler zum vollständigen Verlust des Rückversicherungsschutzes führt, solange keine Absicht oder grobe Nachlässigkeit vorliegt.
Wirkung und Grenzen
Die Klausel verpflichtet den Zedenten, den Fehler nach Entdeckung unverzüglich zu berichtigen; im Gegenzug bleibt die Deckung bestehen, als wäre der Fehler nicht geschehen. Sie ersetzt keine ordentliche Vertragsverwaltung und deckt keine systematischen oder vorsätzlichen Verstösse gegen Melde- und Zessionspflichten. Die Reichweite ist meist auf redaktionelle und administrative Fehler beschränkt, nicht auf materielle Fehleinschätzungen des Risikos selbst.
Verhandlung und Praxis
Wichtig ist die Definition, was als «unverzüglich» gilt, sowie ob die Klausel auch Prämienberechnungsfehler oder nur Melde- und Verwaltungsfehler abdeckt. In automatisierten Zessionsprozessen mit hohem Volumen ist die Klausel ein praktisch bedeutsamer Puffer gegen Systemfehler.