Klausel

Errors-and-Omissions-Klausel (Programmebene)

Von Experten geprüft Aktualisiert: 2026-09-03 Fachlich geprüft: 2026-09-04 (Guido Hesse, Hesse Group Holding AG) Version 0.1.0

Die Errors-and-Omissions-Klausel bewahrt den Versicherungsschutz eines internationalen Programms trotz unabsichtlicher Verwaltungsfehler wie verspäteter Meldung oder fehlerhafter Erfassung einer Landesgesellschaft, sofern der Fehler nach Entdeckung unverzüglich berichtigt wird.

Art der Klausel
Obliegenheit/Bedingung
Herkunft/Markt
Internationales Programm
Begünstigt
Neutral
Verhandelbarkeit
Verhandelbar

Zweck

Internationale Programme und Rückversicherungsverträge verarbeiten grosse Mengen an Bordereaux, Prämienmeldungen und Schadendaten über viele Landesgesellschaften hinweg; rein administrative Fehler wie eine verspätet gemeldete Neugesellschaft oder eine falsch codierte Prämie sind praktisch unvermeidlich. Die Errors-and-Omissions-Klausel stellt sicher, dass ein solcher unbeabsichtigter Fehler den Versicherungsschutz nicht automatisch entfallen lässt, sondern beide Seiten so gestellt werden, wie sie ohne den Fehler stünden.

Wirkung und Grenzen

Die Klausel gilt ausdrücklich nur für unabsichtliche, versehentliche Fehler und Auslassungen, nicht für bewusst falsche Angaben oder für Fehler, die trotz Entdeckung nicht unverzüglich korrigiert werden. Sie überschreibt zudem keine eigenständig geregelten Fristen und Pflichten des Programms, etwa eine gesonderte Notice-of-Loss- oder Premium-Payment-Klausel, sondern wirkt nur ergänzend für rein administrative Versehen.

Verhandlung und Praxis

Programmführer sollten interne Kontrollen etablieren, die Fehler in Bordereaux und Landesmeldungen frühzeitig erkennen, da die Klausel eine unverzügliche Berichtigung nach Entdeckung voraussetzt und keine nachträgliche Absicherung für dauerhaft ignorierte Fehler bietet. Bei der Formulierung ist klarzustellen, dass die Klausel nicht zur Umgehung von Fristen genutzt werden kann, die anderswo im Vertrag ausdrücklich vereinbart sind.