Einbruchdiebstahl-Erschwerungsklausel
Die Klausel begrenzt den Diebstahlschutz auf Fälle, in denen der Täter gewaltsam und mit erkennbaren Spuren in das versicherte Gebäude eingedrungen ist ("forcible and violent entry"), und schliesst einfachen Diebstahl ohne Einbruchsspuren regelmässig aus.
- Art der Klausel
- Obliegenheit/Bedingung
- Herkunft/Markt
- Internationales Programm
- Begünstigt
- Versicherer
- Verhandelbarkeit
- Verhandelbar
Zweck
Diebstahlschäden lassen sich in der Praxis nur schwer nachweisen, wenn keine äusseren Spuren eines Einbruchs vorhanden sind, da dann kaum zwischen tatsächlichem Diebstahl und blossem Verlust oder unehrlichen Angaben des Versicherungsnehmers unterschieden werden kann. Die Einbruchdiebstahl-Erschwerungsklausel begrenzt den Versicherungsschutz deshalb auf Diebstahl, der mit erkennbaren Gewalt- oder Einbruchsspuren am Gebäude, an Türen, Fenstern oder Sicherungseinrichtungen einhergeht.
Wirkung und Grenzen
Der Versicherungsnehmer muss im Schadenfall regelmässig nachweisen, dass der Täter gewaltsam und unter Überwindung von Sicherungseinrichtungen in das Gebäude eingedrungen ist, etwa durch Aufbrechen von Schlössern, Einschlagen von Fenstern oder Beschädigung von Wänden. Diebstahl durch Personen mit berechtigtem Zugang (z. B. Mitarbeiter, Reinigungspersonal) oder Diebstahl ohne erkennbare Einbruchsspuren (z. B. bei unverschlossenen Türen) ist regelmässig ausgeschlossen oder nur im Rahmen einer gesonderten Erweiterung (etwa für Vertrauensschäden) gedeckt.
Verhandlung und Praxis
Für Betreiber von Lagerhäusern und Logistikzentren mit hohem Warenumschlag ist die genaue Definition von “gewaltsamem Eindringen” von erheblicher praktischer Bedeutung, insbesondere im Hinblick auf moderne Zugangssysteme (Chipkarten, biometrische Systeme), bei denen eine Umgehung nicht immer physische Spuren hinterlässt. Es empfiehlt sich, die Anforderungen an den Nachweis der Einbruchsspuren mit dem tatsächlich installierten Sicherungsstandard des versicherten Objekts abzustimmen.