Cyber-Systemrisiko-Ausschluss (Infrastruktur)
Der Cyber-Systemrisiko-Ausschluss (Infrastructure Exclusion) nimmt Kumulschäden aus dem grossflächigen Ausfall kritischer, von Dritten betriebener digitaler Infrastruktur (z.B. Cloud-Anbieter, Internet-Backbone, Stromnetz) von der Cyber-Deckung aus, unabhängig von einem Kriegs- oder Staatsbezug.
- Art der Klausel
- Ausschluss
- Herkunft/Markt
- London Market (LMA/NMA/Lloyd’s)
- Begünstigt
- Versicherer
- Verhandelbarkeit
- Verhandelbar
Zweck
Cyber-Kumulrisiko entsteht nicht nur durch Krieg oder staatliche Akteure, sondern auch durch den Ausfall zentraler, von vielen Versicherten gleichzeitig genutzter Infrastruktur – etwa eines grossen Cloud-Anbieters, eines Internet-Backbones oder eines Stromnetzes. Ein einziges solches Ereignis kann tausende Cyber-Policen gleichzeitig auslösen und die Kapazität des Marktes übersteigen. Marktverbände wie die Lloyd’s Market Association arbeiten an einer eigenständigen, modellhaften Infrastruktur-/Systemrisiko-Ausschlussklausel, die dieses Kumulrisiko unabhängig von der Kriegs- und Staatszurechnungsfrage adressiert; bis zu deren Standardisierung verwenden einzelne Zeichnungsagenturen bereits eigene Fassungen (z.B. sogenannte «Type 5»-Infrastrukturausschlüsse im Rahmen der Lloyd’s-Kriegsklausel-Compliance).
Wirkung und Grenzen
Der Ausschluss greift bei einem grossflächigen Ausfall («significant impairment») einer Infrastruktur, die vom Versicherten weder betrieben noch beherrscht wird, unabhängig davon, ob der Ausfall auf einen Angriff oder eine technische Störung zurückgeht. Er ist damit klar von der Kriegsklausel (Cyber War Exclusion, LMA5567) abzugrenzen, die einen nachweisbaren staatlichen Zurechnungsprozess voraussetzt: Der Systemrisiko-Ausschluss verlangt keine Kriegs- oder Feindseligkeitsqualifikation, sondern knüpft an das Ausmass und die Drittkontrolle des Ausfalls an. Marktseitig wird typischerweise eine Rückausnahme für Infrastruktur formuliert, die unter Kontrolle des Versicherten steht, sowie teils ein Schwellenwert für die Anzahl betroffener Nutzer oder Regionen.
Verhandlung und Praxis
Versicherungsnehmer mit hoher Abhängigkeit von wenigen Cloud- oder Netzbetreibern sollten die genaue Definition von «kritischer Infrastruktur» sowie Schwellenwerte und Rückausnahmen prüfen, da Fassungen zwischen Zeichnern erheblich variieren. Da der Ausschluss vom Wortlaut der Kriegsklausel LMA5567 zu unterscheiden ist, empfiehlt sich eine Klärung, ob beide Klauseln parallel im Wording stehen und wie sie sich im Streitfall zueinander verhalten.