Consent to Settle Clause
Die Consent-to-Settle-Klausel verpflichtet den Versicherer, vor einem Vergleichsabschluss die Zustimmung des Versicherten einzuholen, statt eigenmächtig über Klagen gegen ihn zu verfügen.
- Art der Klausel
- Obliegenheit/Bedingung
- Herkunft/Markt
- Internationales Programm
- Begünstigt
- Versicherungsnehmer
- Verhandelbarkeit
- Verhandelbar
Zweck
Bei Berufshaftpflicht-, D&O- und ähnlichen Reputationssensitiven Deckungen hat ein Vergleich unmittelbare Auswirkungen auf den Ruf und die berufliche Zulassung des Versicherten – anders als bei reiner Sachschadenhaftpflicht, wo der Versicherer regelmässig frei über Vergleiche entscheiden darf. Die Consent-to-Settle-Klausel trägt dem Rechnung, indem sie dem Versicherten ein Mitspracherecht einräumt: Der Versicherer darf einen Anspruch gegen ihn nicht ohne dessen Zustimmung vergleichen.
Wirkung und Grenzen
Das Zustimmungsrecht ist in der Praxis fast immer mit einer Hammer Clause gekoppelt: Verweigert der Versicherte die Zustimmung zu einem vom Versicherer für angemessen gehaltenen Vergleich, beschränkt sich dessen Leistungspflicht auf den vorgeschlagenen Betrag zuzüglich bis dahin angefallener Kosten. Die Consent-to-Settle-Klausel allein gibt dem Versicherten also formal Kontrolle über die Vergleichsentscheidung, verlagert aber – ohne begleitende «weiche» Kostenteilung – das wirtschaftliche Risiko einer Ablehnung faktisch auf ihn.
Verhandlung und Praxis
Bei der Verhandlung des Wordings ist zu prüfen, ob das Zustimmungsrecht «nicht unangemessen verweigert werden darf» («shall not be unreasonably withheld») formuliert ist, was dem Versicherten mehr Spielraum belässt als eine unbedingte Zustimmungspflicht. Ebenso wichtig ist die begleitende Ausgestaltung der Hammer Clause, da erst deren Kostenfolgen bestimmen, wie werthaltig das Zustimmungsrecht in der Praxis tatsächlich ist.