Choice-of-Law-Klausel
Die Choice-of-Law-Klausel bestimmt das materielle Recht, nach dem eine internationale Police ausgelegt und Deckungsfragen beurteilt werden, unabhängig vom Sitz des Versicherungsnehmers oder Schadenort.
- Art der Klausel
- Obliegenheit/Bedingung
- Herkunft/Markt
- London Market (LMA/NMA/Lloyd’s)
- Begünstigt
- Versicherer
- Verhandelbarkeit
- Verhandelbar
Zweck
Die Choice-of-Law-Klausel legt fest, nach welchem materiellen Recht eine Police ausgelegt wird, wenn ihr Wortlaut streitig oder auslegungsbedürftig ist. Für London-Market-Wordings wird meist englisches Recht gewählt, weil hierzu eine tief entwickelte, für Versicherungsverträge einschlägige Rechtsprechung existiert, die für Versicherer und Zedenten eine berechenbare Auslegung verspricht – unabhängig davon, in welchem Land der Versicherungsnehmer ansässig ist oder der Schaden eintritt.
Wirkung und Grenzen
Die Rechtswahl bindet in erster Linie die Vertragsauslegung, nicht zwingend aufsichtsrechtliche oder verbraucherschützende Vorschriften des Sitz- oder Schadenlandes; diese können als sogenannte Eingriffsnormen unabhängig von der Rechtswahl Anwendung finden. Zudem ist die Rechtswahlklausel von der Jurisdiction Clause zu unterscheiden: Ein Gericht kann durchaus ausländisches Recht anwenden, wenn die Parteien dies vereinbart haben, auch wenn der Prozess vor einem inländischen Gericht geführt wird.
Verhandlung und Praxis
Bei internationalen Programmen empfiehlt es sich, Rechtswahl und Gerichtsstand konsistent aufeinander abzustimmen, um Situationen zu vermeiden, in denen ein Gericht fremdes Recht anwenden muss. Besondere Vorsicht ist geboten, wenn lokale Pflichtversicherungen oder zwingendes Verbraucherschutzrecht eine abweichende Rechtswahl für Teile des Programms erzwingen.