Bergungskostenklausel
Die Bergungskostenklausel erweitert die Unfall- oder Reiseversicherung um die Erstattung von Such-, Rettungs- und Bergungskosten nach einem Unfall.
- Art der Klausel
- Einschluss/Erweiterung
- Herkunft/Markt
- DACH – gesetzlich
- Begünstigt
- Versicherungsnehmer
- Verhandelbarkeit
- Verhandelbar
Marktübliche Wordings
- GDV AUB 2020 Ziff. 2.8 (Bergungskosten)
Zweck
Die Bergungskostenklausel stellt sicher, dass die Kosten einer Suche, Rettung oder Bergung nach einem Unfall der versicherten Person nicht an dieser oder ihren Angehörigen hängen bleiben. Solche Kosten können insbesondere bei Berg-, Wasser- oder Wintersportunfällen sowie bei Vermisstenfällen im In- und Ausland erheblich sein und übersteigen häufig die Deckung der öffentlichen Rettungsdienste.
Wirkung und Grenzen
Erstattet werden in der Regel die notwendigen Kosten von Ambulanz-, Feuerwehr-, Bergwacht- oder vergleichbaren Rettungsdiensten sowie zusätzliche Aufwendungen für die Suche nach einer vermissten versicherten Person. Die Erstattung ist meist auf einen Höchstbetrag je Ereignis begrenzt und setzt voraus, dass ein Unfall im Sinne der Bedingungen tatsächlich eingetreten ist oder mit hoher Wahrscheinlichkeit eingetreten sein könnte. Reine Bergungskosten ohne erkennbaren Unfallbezug, etwa bei einem freiwilligen Verzicht auf Rückkehr, sind regelmässig nicht gedeckt.
Verhandlung und Praxis
Für Personen mit Bergsport-, Segel- oder anderen Outdoor-Aktivitäten empfiehlt sich ein Vergleich der Höchstsummen zwischen Anbietern, da diese teils deutlich variieren und bei aufwendigen Hubschraubereinsätzen im Gebirge schnell ausgeschöpft sein können. Reiseversicherungen bieten häufig eine eigenständige, von der Unfallversicherung unabhängige Bergungskostendeckung an, die im Rahmen einer Gesamtdeckungsstrategie sinnvoll aufeinander abgestimmt werden sollte, um Doppel- oder Unterdeckung zu vermeiden.
Die Klausel ist in allen drei DACH-Ländern nicht gesetzlich vorgeschrieben, sondern folgt den jeweiligen marktüblichen Versicherungsbedingungen mit vergleichbarer Grundstruktur.