Benzinklausel (Kfz-Ausschluss)
Marktübliche Abgrenzungsklausel, die die gesetzliche Haftpflicht aus dem Gebrauch eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs von der Privat- oder Betriebshaftpflichtversicherung ausschliesst und der Kfz-Haftpflicht zuweist.
- Art der Klausel
- Ausschluss
- Herkunft/Markt
- Deutscher Markt
- Begünstigt
- Versicherer
- Verhandelbarkeit
- Marktstandard
Marktübliche Wordings
- Grosse Benzinklausel (marktübliche Kfz-Abgrenzungsklausel in der Betriebshaftpflicht)
- Kleine Benzinklausel (marktübliche Fassung in der Privathaftpflicht)
Zweck
Die Benzinklausel dient der trennscharfen Abgrenzung zwischen der allgemeinen Privat- oder Betriebshaftpflichtversicherung und der obligatorischen Kraftfahrzeug-, Luftfahrt- oder Wassersporthaftpflichtversicherung. Sie schliesst die gesetzliche Haftpflicht des Eigentümers, Besitzers, Halters oder Führers eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs wegen Schäden aus, die durch den Gebrauch dieses Fahrzeugs entstehen, da dieses Risiko systematisch der spezialisierten und gesetzlich vorgeschriebenen Fahrzeughaftpflicht zugeordnet ist.
Wirkung und Grenzen
Man unterscheidet die kleine Benzinklausel der Privathaftpflicht von der grossen Benzinklausel der Betriebshaftpflicht, die zusätzlich auch vom Versicherungsnehmer gestellte oder beauftragte Personen erfasst. Entscheidend und in der Praxis häufig streitig ist die Auslegung des Begriffs „Gebrauch”: Nach der Rechtsprechung muss sich gerade eine dem Fahrzeuggebrauch eigentümliche Gefahr verwirklicht haben, etwa beim Betanken oder Be- und Entladen, während betriebliche Tätigkeitsrisiken wie eine fehlerhafte Befüllung einer fremden Anlage regelmässig nicht unter die Klausel fallen und daher in der Betriebshaftpflicht verbleiben.
Verhandlung und Praxis
Der Ausschluss selbst ist kaum verhandelbar, da er zwingend der Vermeidung einer Doppelversicherung mit der Kfz-Haftpflicht dient. Verhandlungsspielraum besteht jedoch bei der Rückausnahme für langsame Arbeitsmaschinen und auf Privatgelände genutzte Fahrzeuge, die einzelne Versicherer gegen Mehrprämie in die Privat- oder Betriebshaftpflicht einschliessen.
Gesetzliche Grundlage
- DE: Strassenverkehrsgesetz (StVG), § 7 (Haftung des Halters)