Beitragsbefreiung bei Berufsunfähigkeit
Bei anerkannter Berufsunfähigkeit übernimmt der Versicherer die laufenden Beiträge der Haupt- und gegebenenfalls Zusatzversicherung.
- Art der Klausel
- Einschluss/Erweiterung
- Herkunft/Markt
- DACH – gesetzlich
- Begünstigt
- Versicherungsnehmer
- Verhandelbarkeit
- Verhandelbar
Marktübliche Wordings
- § 1 BB-BUZ (Musterbedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung)
Zweck
Die Beitragsbefreiung soll verhindern, dass eine bereits durch Berufsunfähigkeit wirtschaftlich belastete Person zusätzlich die laufenden Versicherungsbeiträge aufbringen muss, um den Vertrag aufrechtzuerhalten. Sobald der vereinbarte Berufsunfähigkeitsgrad erreicht ist, übernimmt der Versicherer die Beitragszahlung für die Dauer der anerkannten Berufsunfähigkeit, sodass der Versicherungsschutz ungeschmälert fortbesteht.
Wirkung und Grenzen
Die Befreiung setzt regelmässig eine ärztlich nachgewiesene Berufsunfähigkeit von mindestens sechs Monaten oder eine entsprechende Prognose voraus und wirkt häufig rückwirkend ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Berufsunfähigkeit, auch wenn die Anerkennung erst später erfolgt. Bereits gezahlte Beiträge für den Zeitraum der rückwirkenden Anerkennung werden in der Praxis meist erstattet oder verrechnet. Endet die Berufsunfähigkeit vor Ablauf der vereinbarten Leistungsdauer, lebt die Beitragspflicht wieder auf. Die Beitragsbefreiung erstreckt sich grundsätzlich nur auf den Vertrag, dem die Zusatzvereinbarung beigefügt ist.
Verhandlung und Praxis
Beim Vergleich von Angeboten lohnt sich ein Blick auf die Wartezeit bis zur Anerkennung, die Nachweispflichten und darauf, ob auch bestehende Zusatzbausteine wie eine Unfall- oder Pflegezusatzversicherung von der Befreiung erfasst werden. In der Beratungspraxis wird die Beitragsbefreiung meist automatisch als integraler Bestandteil selbstständiger Berufsunfähigkeitsversicherungen mitversichert, kann bei Zusatzversicherungen zu einer Lebensversicherung aber gesondert vereinbart werden müssen.
Die Beitragsbefreiung ist in DACH nicht unmittelbar gesetzlich geregelt, sondern folgt in allen drei Ländern den jeweiligen Musterbedingungen der Anbieter, die sich strukturell stark ähneln.