Klausel

Average Clause / Coinsurance (US-Markt)

Von Experten geprüft Aktualisiert: 2026-09-03 Fachlich geprüft: 2026-09-04 (Guido Hesse, Hesse Group Holding AG) Version 0.1.0

Die US-amerikanische Coinsurance-Klausel verpflichtet den Versicherungsnehmer, das versicherte Objekt bis zu einem festgelegten Prozentsatz (häufig 80–100 %) seines tatsächlichen Werts zu versichern; wird dies unterschritten, kürzt der Versicherer die Entschädigung auch bei Teilschäden proportional.

Art der Klausel
Obliegenheit/Bedingung
Herkunft/Markt
US-Markt
Begünstigt
Versicherer
Verhandelbarkeit
Verhandelbar

Zweck

Im US-amerikanischen Sachversicherungsmarkt verlangt die Coinsurance-Klausel (auch als “Average Clause” bekannt, funktional vergleichbar mit der deutschen Unterversicherungsregel), dass der Versicherungsnehmer sein Objekt mindestens bis zu einem im Wording festgelegten Prozentsatz seines tatsächlichen Wiederherstellungswerts versichert – üblich sind 80 %, 90 % oder 100 %. Im Gegenzug für die Einhaltung dieser Mindestversicherungssumme erhält der Versicherungsnehmer einen Prämienrabatt, da der Versicherer eine geringere Wahrscheinlichkeit systematischer Unterversicherung im Bestand annimmt.

Wirkung und Grenzen

Wird die geforderte Mindestversicherungssumme unterschritten, wendet der Versicherer die Coinsurance-Formel an: Die Entschädigung wird im Verhältnis der tatsächlich vereinbarten Versicherungssumme zur geforderten Mindestsumme gekürzt, multipliziert mit dem Schadenbetrag. Diese Kürzung, die “Coinsurance Penalty” genannt wird, greift bereits bei Teilschäden und nicht erst im Totalschadenfall, was den Effekt gegenüber der klassischen deutschen Unterversicherungsregel praktisch ähnlich, in der Berechnungsmethode aber eigenständig macht. Zur Vermeidung dieses Risikos bieten viele Versicherer “Agreed Value”-Zusatzvereinbarungen an, mit denen die Coinsurance-Prüfung für die Vertragsdauer ausgesetzt wird.

Verhandlung und Praxis

Versicherungsnehmer sollten die Versicherungssumme regelmässig anhand aktueller Bau- und Wiederbeschaffungskosten überprüfen lassen, da Baupreissteigerungen schnell zu einer ungewollten Unterversicherung führen können. In der Verhandlung wird häufig der Verzicht auf die Coinsurance-Klausel oder der Abschluss einer Agreed-Value-Vereinbarung angestrebt, um das Risiko einer nachträglichen Kürzung im Schadenfall auszuschliessen.

Rechtsraumvergleich

Die US-amerikanische Coinsurance-Klausel entspricht funktional der Unterversicherungsregel im deutschsprachigen Recht (§ 75 f. VVG bzw. Art. 62 f. VVG Schweiz), unterscheidet sich jedoch in der Berechnungsformel und darin, dass sie regelmässig als eigenständige, explizit ausgehandelte Vertragsklausel und nicht als gesetzliche Auffangregel ausgestaltet ist.