Automatische Wiederauffüllung der Versicherungssumme
Die Klausel zur automatischen Wiederauffüllung stellt sicher, dass die Versicherungssumme nach einem Teilschaden nicht um die Entschädigung gemindert bleibt, sondern gegen eine zusätzliche Prämie ab dem Schadenzeitpunkt wieder auf den vollen Betrag angehoben wird.
- Art der Klausel
- Einschluss/Erweiterung
- Herkunft/Markt
- Internationales Programm
- Begünstigt
- Versicherungsnehmer
- Verhandelbarkeit
- Marktstandard
Zweck
Ohne besondere Vereinbarung wird die Versicherungssumme durch eine geleistete Entschädigung automatisch für den Rest der Vertragslaufzeit gemindert (“erschöpfende Versicherungssumme”). Bei mehreren Schadenereignissen innerhalb einer Periode kann das dazu führen, dass für spätere Schäden nicht mehr die ursprünglich gewünschte Deckungshöhe zur Verfügung steht. Die Klausel zur automatischen Wiederauffüllung begegnet diesem Risiko, indem sie die Versicherungssumme ab dem Zeitpunkt des Schadens wieder auf den vollen ursprünglichen Betrag anhebt.
Wirkung und Grenzen
Im Gegenzug für die Wiederauffüllung zahlt der Versicherungsnehmer eine zusätzliche, meist zeitanteilige Prämie auf den Betrag der Entschädigung, berechnet vom Schadentag bis zum Ende der Versicherungsperiode. Die Wiederauffüllung wirkt automatisch, ohne dass eine gesonderte Vereinbarung im Schadenfall nötig wäre; die Versicherungssumme steht also für Folgeschäden in derselben Periode wieder in voller Höhe zur Verfügung. Die Klausel betrifft ausschliesslich die Sachversicherungssumme in der Erstversicherung und ist von der Wiederauffüllung (Reinstatement) in der Rückversicherung zu unterscheiden, die auf Vertragslimiten und nicht auf die Versicherungssumme einzelner Positionen abstellt.
Verhandlung und Praxis
Bei Objekten mit erhöhtem Frequenzrisiko (etwa Sturm- oder Diebstahlschäden) sollte geprüft werden, ob die Zusatzprämie für die automatische Wiederauffüllung im Verhältnis zum Nutzen steht oder ob alternativ eine höhere Grundversicherungssumme wirtschaftlicher ist. In internationalen Programmen ist zudem zu klären, ob die Klausel in allen beteiligten Ländern gleichermassen gilt oder lokal abweichend gehandhabt wird.