Klausel

Arbitration-Klausel (internationale Programme)

Von Experten geprüft Aktualisiert: 2026-09-03 Fachlich geprüft: 2026-09-04 (Guido Hesse, Hesse Group Holding AG) Version 0.1.0

Die Arbitration-Klausel verpflichtet die Parteien, Streitigkeiten aus einer internationalen Police oder einem Rückversicherungsvertrag statt vor staatlichen Gerichten in einem privaten Schiedsverfahren mit festgelegtem Sitz und Verfahrensregeln beizulegen.

Art der Klausel
Obliegenheit/Bedingung
Herkunft/Markt
London Market (LMA/NMA/Lloyd’s)
Begünstigt
Neutral
Verhandelbarkeit
Verhandelbar

Zweck

In internationalen Programmen und Rückversicherungsverträgen mit Parteien aus unterschiedlichen Rechtsordnungen wünschen die Beteiligten häufig ein neutrales, vertrauliches und von den Eigenheiten eines bestimmten nationalen Gerichts unabhängiges Streitbeilegungsverfahren. Die Arbitration-Klausel legt hierfür den Sitz des Schiedsverfahrens (oft London), die anwendbaren Verfahrensregeln (etwa ARIAS oder LCIA) und die Zahl sowie Ernennung der Schiedsrichter fest.

Wirkung und Grenzen

Ein Schiedsspruch ist regelmässig endgültig und nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar, was Rechtssicherheit schafft, aber den Rechtsweg zu ordentlichen Gerichten weitgehend ausschliesst. Die Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche ist dank des New Yorker Übereinkommens in den meisten Staaten deutlich einfacher als jene ausländischer Gerichtsurteile, was die Klausel in grenzüberschreitenden Programmen besonders attraktiv macht. In einigen Rechtsordnungen bestehen jedoch zwingende Vorschriften, die eine Schiedsklausel für bestimmte Versicherungsverhältnisse einschränken oder ausschliessen.

Verhandlung und Praxis

Bei der Formulierung ist auf klare Regelungen zu Verfahrenssprache, anwendbarem materiellem Recht (das vom Sitz des Schiedsverfahrens abweichen kann) und Kostentragung zu achten. In Konzernprogrammen empfiehlt sich eine Abstimmung der Arbitration-Klausel zwischen Master- und Lokalpolicen sowie mit einer separaten Choice-of-Law- und Jurisdiction-Klausel, um Widersprüche zu vermeiden.