Klausel

Angehörigenklausel

Von Experten geprüft Aktualisiert: 2026-09-03 Fachlich geprüft: 2026-09-04 (Guido Hesse, Hesse Group Holding AG) Version 0.2.0

Die Angehörigenklausel schliesst in der Haftpflichtversicherung Haftpflichtansprüche von Angehörigen des Versicherungsnehmers aus, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben oder mitversichert sind.

Art der Klausel
Ausschluss
Herkunft/Markt
Deutscher Markt
Begünstigt
Versicherer
Verhandelbarkeit
Marktstandard

Marktübliche Wordings

  • GDV AHB 2016 Ziff. 7.5

Zweck

Die Angehörigenklausel schliesst Haftpflichtansprüche aus Schadenfällen von Angehörigen des Versicherungsnehmers aus, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben oder zu den mitversicherten Personen des Vertrags gehören. Der Kreis der erfassten Angehörigen wird in den jeweiligen Versicherungsbedingungen näher definiert.

Wirkung und Grenzen

Der Ausschluss soll der Gefahr eines missbräuchlichen Zusammenwirkens zwischen Versicherungsnehmer, mitversicherten Personen und dem Geschädigten vorbeugen. Bei engen familiären Beziehungen besteht ein erhöhtes Risiko, dass ein Schadenfall zulasten des Versicherers manipuliert oder ein Anspruch missbräuchlich konstruiert wird.

Verhandlung und Praxis

Da der Kreis der “Angehörigen” je nach Bedingungswerk unterschiedlich weit gefasst sein kann, ist bei gemeinsam lebenden Familien und Wohngemeinschaften eine genaue Prüfung der Klauseldefinition erforderlich, um Deckungslücken bei innerfamiliären Schadenfällen zu erkennen. Manche Tarife schliessen Personen- und Sachschäden zwischen mitversicherten Personen wieder ein und begrenzen den Ausschluss auf Vermögensschäden.