72-Stunden-Klausel Sach
Die 72-Stunden-Klausel Sach definiert für Sturm-, Erdbeben- oder ähnliche Naturgefahren ein Zeitfenster von 72 Stunden, innerhalb dessen mehrere Einzelschäden als ein einziges Schadenereignis für Zwecke von Selbstbehalt und Höchstentschädigung gelten.
- Art der Klausel
- Definition
- Herkunft/Markt
- London Market (LMA/NMA/Lloyd’s)
- Begünstigt
- Versicherer
- Verhandelbarkeit
- Verhandelbar
Zweck
Naturereignisse wie Sturmserien oder Erdbebenschwärme können sich über mehrere Tage hinziehen und in dieser Zeit wiederholt Schäden am selben oder an mehreren versicherten Objekten verursachen. Ohne klare Ereignisdefinition wäre streitig, ob jeder Einzelschaden gesondert dem Selbstbehalt unterliegt oder ob mehrere Schäden zu einem Ereignis zusammengefasst werden. Die 72-Stunden-Klausel schafft hierfür eine feste, zeitlich begrenzte Definition.
Wirkung und Grenzen
Innerhalb eines vom Versicherungsnehmer frei wählbaren, fortlaufenden 72-Stunden-Fensters gelten alle Schäden aus derselben Naturgefahr als ein einziges Schadenereignis; nur ein Selbstbehalt kommt zur Anwendung, und die Gesamtentschädigung bleibt auf die vereinbarte Höchstsumme pro Ereignis begrenzt. Dauert ein Naturereignis länger als 72 Stunden, muss der Versicherungsnehmer den Beginn eines neuen Fensters festlegen, sodass zusätzliche Schäden gegebenenfalls einem weiteren Selbstbehalt unterliegen. Für andere Gefahren wie Überschwemmung wird häufig ein längeres Fenster (etwa 168 Stunden) vereinbart, da sich solche Ereignisse langsamer entwickeln.
Verhandlung und Praxis
Die freie Wahl des Fensterbeginns durch den Versicherungsnehmer ist ein bedeutender Vorteil bei mehrtägigen Sturmserien, sollte aber zeitnah nach dem Ereignis dokumentiert werden. Bei internationalen Sachprogrammen ist zu prüfen, ob die Fensterlänge konsistent mit der Rückversicherungsstruktur des Versicherers (vergleiche die Stundenklausel im Rückversicherungsvertrag) vereinbart ist, da Abweichungen zu Deckungslücken zwischen Erst- und Rückversicherung führen können.