Zuverlässigkeitsprüfung
Die Zuverlässigkeitsprüfung ist Voraussetzung für die Erteilung einer Gewerbeerlaubnis an selbstständige Versicherungsvermittler und wird von der zuständigen Industrie- und Handelskammer oder dem Versicherungsunternehmen durchgeführt.
Rechtsgrundlage
Nach § 34d Absatz 2 Nummer 1 und 2 GewO ist die Zuverlässigkeit Voraussetzung für die Gewerbeerlaubnis selbstständiger Versicherungsvermittler. Zuständig ist die örtliche Industrie- und Handelskammer; bei Vermittlern ohne eigene Erlaubnispflicht führt das beauftragende Versicherungsunternehmen die Prüfung in eigener Verantwortung durch.
Versagungsgründe
Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht, wer in den letzten fünf Jahren wegen eines Verbrechens, bestimmter Vermögensdelikte oder einer Insolvenzstraftat rechtskräftig verurteilt wurde oder in ungeordneten Vermögensverhältnissen lebt. Liegt Unzuverlässigkeit vor, ist die Erlaubnis zu versagen; auch gebundenen Vermittlern darf dann keine Zusammenarbeit angeboten werden.
Praxisrelevanz
Die Zuverlässigkeitsprüfung ist ein zentraler Baustein des Verbraucherschutzes im Versicherungsvertrieb und ergänzt die auf EU-Ebene durch die Insurance Distribution Directive vorgegebenen Registrierungs- und Eignungsanforderungen an Vermittler.
Gesetzliche Grundlage
- EU: Insurance Distribution Directive