Begriff

Hilfspersonenhaftung

Von Experten geprüft Aktualisiert: 2026-09-01 Fachlich geprüft: 2026-09-04 (Guido Hesse, Hesse Group Holding AG) Version 0.1.0

Die Hilfspersonenhaftung bezeichnet die Haftung eines Geschäftsherrn oder Vertragspartners für Schäden, die von Personen verursacht werden, die er zur Erfüllung seiner Aufgaben oder vertraglichen Pflichten einsetzt.

Begriff

Die Hilfspersonenhaftung bezeichnet die Haftung eines Geschäftsherrn, Arbeitgebers oder Vertragspartners für Schäden, die durch Personen verursacht werden, die er zur Erfüllung seiner geschäftlichen oder vertraglichen Aufgaben einsetzt (Angestellte, Beauftragte, Subunternehmer). Im schweizerischen Recht wird dabei zwischen der ausservertraglichen Geschäftsherrenhaftung, bei welcher sich der Geschäftsherr durch den Nachweis der gebotenen Sorgfalt bei Auswahl, Instruktion und Überwachung entlasten kann, und der strengeren vertraglichen Hilfspersonenhaftung unterschieden, bei der eine Entlastung praktisch ausgeschlossen ist.

Entlastungsmöglichkeiten

Im ausservertraglichen Bereich kann sich der Geschäftsherr entlasten, wenn er nachweist, bei der Auswahl, Instruktion und Beaufsichtigung der Hilfsperson die im Einzelfall gebotene Sorgfalt beachtet zu haben; gelingt dieser Nachweis nicht, haftet er kausal für den durch die Hilfsperson verursachten Schaden. Im vertraglichen Bereich haftet der Vertragspartner demgegenüber grundsätzlich uneingeschränkt für das Verhalten seiner Hilfspersonen wie für eigenes Verhalten.

Bedeutung für die Betriebshaftpflichtversicherung

Die Hilfspersonenhaftung ist einer der wichtigsten Deckungsgründe der Betriebshaftpflichtversicherung, da Unternehmen für das Fehlverhalten ihrer Mitarbeitenden und beauftragten Dritten gegenüber Kunden und sonstigen Dritten regelmässig einstehen müssen.